REMINDER: Nicht erstreckbare Frist!
Quellensteuerpflichtige Personen, sollten prüfen, ob für sie vorteilhaft ist:
- eine Antragstellung
- a) auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder
- b) auf Neuberechnung der Quellensteuer.
Die nicht erstreckbare Frist für 1/a und 1/b endet für das Steuerjahr 2023 am 31.03.2024.
Unsere Gesetzgebungs-Berichterstattung vom 11.02.2022
Links zu den Erlass-Dokumenten:
- Ergebnisbericht zum Vernehmlassungsverfahren zu einer Totalrevision der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (PDF, 187 kB)
- Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (PDF, 104 kB)
- Erläuterungen zur Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (PDF, 98 kB)
- Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (PDF, 143 kB)
- Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (PDF, 207 kB)
FAQ
Die Quellensteuer (QSt) wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen.
Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:
- ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
- keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben, wie zB
- Grenzgänger
- Wochenaufenthalter
- Referenten
- Sportler
- Künstler
- usw.
Der Arbeitgeber ist zum Abzug der geschuldeten Steuer vom Lohn und zur Ablieferung an die Steuerbehörde verpflichtet.
Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Schwelle, wird für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam