Die GPK-N/S analysierten gemäss Medienmitteilung vom 26.02.2024 die Spruchkörperbildung bei den eidgenössischen Gerichten.
- In dem gestern veröffentlichten Bericht (siehe Box unten) haben die GPK den aktuellen Stand der Umsetzung ihrer 2021 ausgesprochenen Empfehlungen beurteilt.
- Aus Sicht der GPK haben die eidgenössischen Gerichte bedeutsame Fortschritte bei der Spruchkörperbildung erzielt, hinsichtlich:
- Transparenz und
- Objektivierung
- Bei einzelnen Empfehlungen bestehen für die GPK allerdings weiterhin Verbesserungspotenzial.
Empfehlungen
Empfehlung 1 – Vollständigkeit der objektiven Zuteilungskriterien Empfehlung
- 1. Die eidgenössischen Gerichte überprüfen ihre Reglemente im Hinblick auf die Vollständigkeit der objektiven Kriterien, die bei der Zusammensetzung der Spruchkörper in der Praxis berücksichtigt werden.
- 2. Sie passen gegebenenfalls die generell-abstrakten Reglementsbestimmungen der gelebten Praxis an, mit dem Ziel, dass diese die Wirklichkeit abbilden und so Transparenz über die angewendeten Kriterien schaffen.
Empfehlung 2 – Regelung des Zeitpunkts der Bildung des Spruchkörpers Empfehlung
- Das BGer und das BStGer regeln in ihren Reglementen den Zeitpunkt, wann sie den Spruchkörper bestimmen bzw. vervollständigen.
Empfehlung 3 – Kommunikation der Zusammensetzung des Spruchkörpers Empfehlung
- Die eidgenössischen Gerichte teilen den Verfahrensbeteiligten die Zusammensetzung des Spruchkörpers aktiv mit und ergänzen ihre Reglemente, wo nötig, mit einer entsprechenden Regelung.
Empfehlung 4 – Regelung der nachträglichen Änderung der Zusammensetzung der Spruchkörper Empfehlung
- Die eidgenössischen Gerichte überprüfen und ergänzen ihre Reglemente im Hinblick auf eine klare Regelung der Voraussetzungen und Kriterien, wann eine Richterin oder ein Richter nachträglich im Spruchkörper ausgewechselt wird.
Empfehlung 5 – Veröffentlichung der Abteilungsreglemente des BVGer Empfehlung
- Das BVGer prüft aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Bildung der Spruchkörper, seine heute unveröffentlichten Abteilungsreglemente zu veröffentlichen.
Empfehlung 6 und 7 – Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper (im Geschäftsbericht)
- 1. Das BVGer, das BStGer und das BPatGer erstatten gerichtsintern und an die GPK jährlich einen Bericht über die Bildung der Spruchkörper. Die Art der Erfassung der Daten und der Berichterstattung wird in Koordination mit dem BGer als Aufsichtsbehörde erarbeitet.
- 2. Das BGer vervollständigt seine Berichterstattung über die Bildung der Spruchkörper gemäss Artikel 42 Absatz 1 BGerR
Empfehlung 8 – Prüfung einer weiteren Objektivierung der Spruchkörperbildung
- Das BGer prüft eine weitere Objektivierung der Bildung der Spruchkörper, indem auch die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter durch ein Informatikprogramm zugeteilt wird.
Empfehlung 9 – Prüfung der Entwicklung eines Informatikprogramms
- Das BStGer prüft, ein Programm zur automatisierten Spruchkörperbildung zu entwickeln.
Empfehlung 10 – Prüfung einer expliziten Gewichtung bzw. Priorisierung der Kriterien
- Die Gerichte prüfen, eine explizite Gewichtung bzw. Priorisierung der angewendeten Kriterien bei der Spruchkörperbildung vorzunehmen und diese in ihren Reglementen festzuschreiben.
Empfehlung 11 – Publikation der Parteizugehörigkeit auf der Website des BGer
- Die GPK empfehlen dem BGer, die Parteizugehörigkeit der Bundesrichterinnen und Bundesrichter auf seiner Website zu publizieren.
Quelle: Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte zum Stand der Umsetzung ihrer Empfehlungen durch die eidgenössischen Gerichte vom 23. Februar 2024
Beurteilung und Bericht
Auf dieser Basis haben die GPK eine aktuelle Beurteilung vorgenommen, die sie mit dem nachfolgenden «Bericht» zuhanden des Bundesgerichtes gestern publizierte:
Quelle: Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Von Comet Photo AG (Zürich) – http://doi.org/10.3932/ethz-a-001021499, CC BY-SA 4.0