ZGB 197 f.; ZGB 209
Im Rahmen der Begründung zu BGer 5A_36/2023 erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Vermischung von Mitteln des Eigenguts und der Errungenschaft folgendes zu beachten ist:
- Zu belastende Gütermasse
- Eine Schuld belastet diejenige Gütermasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (vgl. ZGB 209 Abs. 2).
- Während der Ehe getilgte Schulden
- Für Schulden, die während der Ehe getilgt wurden, wird vermutet,
- dass diese durch diejenige Gütermasse getilgt wurden,
- der sie güterrechtlich zuzuordnen gewesen wären,
- wenn keine Tilgung erfolgt wäre.
- der sie güterrechtlich zuzuordnen gewesen wären,
- dass diese durch diejenige Gütermasse getilgt wurden,
- Für Schulden, die während der Ehe getilgt wurden, wird vermutet,
- Ersatzforderung?
- Eine weitere Frage ist die,
- ob Mittel der einen Gütermasse zur Tilgung der Schuld bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der anderen Gütermasse beigetragen haben,
- sodass eine Ersatzforderung entstanden ist, und zwar nach
- ZGB 209 Abs. 1 oder
- ZGB 209 Abs. 3.
- sodass eine Ersatzforderung entstanden ist, und zwar nach
- ob Mittel der einen Gütermasse zur Tilgung der Schuld bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der anderen Gütermasse beigetragen haben,
- Eine weitere Frage ist die,
- Natürliche Vermutung
- Bezüglich einer güterrechtlichen Ersatzforderung gilt die „natürliche Vermutung“,
- dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen.
- Bezüglich einer güterrechtlichen Ersatzforderung gilt die „natürliche Vermutung“,
- Einsatz von Eigengutsmitteln
- Solche Eigengutsmittel bleiben
- nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
- der allgemeinen Erfahrung des Lebens
- unangetastet bzw.
- werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt.
- Solche Eigengutsmittel bleiben
BGer 5A_36/2023 vom 05.07.2023
II. Errungenschaft
Art. 197 ZGB
1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
- seinen Arbeitserwerb;
- die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
- die Erträge seines Eigengutes;
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
III. Eigengut
1. Nach Gesetz
Art. 198 ZGB
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
- Genugtuungsansprüche;
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.
3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut
Art. 209 ZGB
1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
Weiterführende Informationen
- Vermischung von Eigengutsmitteln mit Mitteln der Errungenschaft
- Ersatzforderungen
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam