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Miteigentum

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Labiles Miteigentum

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Von labilem Miteigentum wird gesprochen, wenn die aufbewahrende Bank berechtigt und verpflichtet ist, einem einzelnen Miteigentümer auf Verlangen die hinterlegten Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle oder anderes), in Art und Zahl wie sie von ihm hinterlegt wurden.

Die Herausgabe kann und darf aufgrund einer im Sammelverwahrungsvertrag enthaltenen Bevollmächtigung der Bank (bzw. Lagerhalters) herausgegeben werden, und zwar Zustimmung und Mitwirkung der anderen Miteigentümer:

  • Sammelverwahrung
    • Wertpapiere
    • Edelmetalle
    • o.ä.
  • Anwendbare Gesetzesbestimmungen
    • ZGB 727 Abs. 1 (Verbindung und Vermischung)
    • OR 484 (Vermengung der Güter)
  • Sammelverwahrungsvertrag mit Bevollmächtigung des Lagerhalters zur Einzelherausgabe
    • Hinterlegender Miteigentümer kann Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle o.ä.) nach Art und Anzahl, wie er sie hinterlegte, von der Bank bzw. vom Lagerhalter herausverlangen
    • Bank bzw. Lagerhalter ist in diesem Fall zur Herausgabe berechtigt und verpflichtet.

Literatur

  • STEFFEN CHRISTOPH, Zur Vermischung fungibler Sachen, Diss. Zürich 1989
  • ZIMMERMANN SALOME, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, Diss. Zürich 1981
  • LIVER PETER, SPR V/1, S. 382, FN 6
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / VON DER CRONE HANS CASPAR, § 21 N 130 ff.
  • REY HEINZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, ZBJV 1988, S. 116

Judikatur

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