Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden (Art. 208 ZGB):
- Unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
- Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen bei den begünstigten Dritten einfordern (Art. 220 ZGB).
Massgeblich ist der Verkehrswert (bei landwirtschaftlichen Gewerben der Ertragswert) im Zeitpunkt der Veräusserung.
Der Güterstand wird aufgelöst (Art. 204 ZGB):
- mit dem Tod eines Ehegatten
- mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes
- bei Scheidung
- gerichtlicher Trennung
- Ungültigerklärung der Ehe
- Anordnung der Gütertrennung.