ZGB 114
Der Begriff der «Trennung» wurde vom Gesetzgeber nicht definiert:
- Nachweis-Aspekte
- Der Nachweis des Getrenntlebens hat einen
- objektiven Aspekt,
- d.h. ein getrennt organisiertes Leben,
und
- d.h. ein getrennt organisiertes Leben,
- objektiven Aspekt,
- Der Nachweis des Getrenntlebens hat einen
-
-
- subjektiven Aspekt,
- d.h. die auf dem Willen mindestens eines Ehepartners beruhende Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
- subjektiven Aspekt,
-
- Objektiver Aspekt
- Beim objektiven Aspekt wird keine getrennte Wohnung als Voraussetzung verlangt:
- Möglichkeit des getrennten Lebens der Ehepartner «unter demselben Dach»;
- Es beenden in einem solchen Fall das Getrenntleben nach ZGB 114 nicht:
- Gelegentliche Begegnungen wie
- in der Waschküche
- im Keller
- abwechselnde Nutzung der Küche
- Im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten wie
- Aufräumen
- Kochen für den anderen Ehegatten
- etc.
- Gelegentliche Begegnungen wie
- Es beenden in einem solchen Fall das Getrenntleben nach ZGB 114 nicht:
- Möglichkeit des getrennten Lebens der Ehepartner «unter demselben Dach»;
- Beim objektiven Aspekt wird keine getrennte Wohnung als Voraussetzung verlangt:
- Subjektiver Aspekt
- Subjektiv muss deutlich erkennbar sein,
- dass mindestens ein Ehepartner das Leben in häuslicher Gemeinschaft beenden will.
- Subjektiv muss deutlich erkennbar sein,
- Orientierungspunkt
- Die Definition eines Getrenntlebens hat sich an den Vorstellungen der Ehepartner von einem Zusammenleben orientieren.
- Organisationsabweichung von gemeinsamen Leben
- Es gelten die Ehepartner dann als getrennt lebend,
- wenn ihre aktuelle Lebens-Organisation erheblich von ihren Vorstellungen abweicht,
- welche sie von einem gemeinsamen Leben hatten.
- wenn ihre aktuelle Lebens-Organisation erheblich von ihren Vorstellungen abweicht,
- Es gelten die Ehepartner dann als getrennt lebend,
BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten
I. Nach Getrenntleben
Art. 114 ZGB
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam