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Ehescheidung / Ehetrennung

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Trennung (Auszug eines Ehegatten)

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Auszug eines Ehegatten, Ehescheidung, Ehetrennung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ehescheidung: Trennung (Auszug)Überblick

» Begriff (unten)
» Trennungsgrund (unten)
» Trennungsarten (unten)
» Faktische Trennung
» Eheschutz
» Exkurs: Ehetrennung

Begriff

Die eheliche Auseinandersetzung beginnt meistens damit, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Unter Trennung versteht man deshalb die Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenhaushalts mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts.

Literatur

  • BSK-ALTHAUS/HUBER ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N 7 zu Art. 114 ZGB
  • SANDOZ, Commentaire romand, Code civil I, 2010, n° 3 ad art. 114 CC
  • BOHNET, in Commentaire pratique, Droit matrimonial : fond et procédure, 2016, n° 4 et n° 6 ad art. 114 CC et les références

Trennungs-Grund

Der Trennungs-Grund ist für die allenfalls involvierten Behörden und Gerichte grundsätzlich irrelevant.

Eine Trennung kann insbesondere erfolgen:

  • im gemeinsamen Einvernehmen der Eheleute
  • auf Initiative eines Ehegatten hin und gegen den Willen des anderen (z.B. durch Auszug aus ehelicher Wohnung)
  • für eine vorübergehende „Auszeit“ bzw. „Überlegungszeit“
  • für den Fristenlauf-Beginn der 2-jährigen Trennungsfrist bei Klage auf Scheidung (ZGB 114)
  • u.a.m.

Trennungsarten

Grundsätzlich stehen den Eheleuten beim Entscheid, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, folgende Wege offen:

Praxis

Während in der Praxis die faktische Trennung und der Eheschutz häufig vorkommen, erfolgen gerichtliche Ehetrennungen nur sehr selten, denn für die Regelung der Trennungszeit reicht auch im Uneinigkeitsfall der Eheschutzrichter aus und nach Gewissheit des definitiven künftigen Getrenntgehens ziehen die Eheleute in aller Regel eine definitive Lösung mittels Ehescheidung einer Ehetrennung vor.

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