Vorbereitung für den Bundesrats-Entscheid
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF soll die notwendigen Vorbereitungen treffen, um dem Bundesrat (BR) im Sommer 2024 bei unveränderter Wirtschaftslage vorzuschlagen:
- Eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
- von zwölf auf achtzehn Monate.
Die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontierten Unternehmen sollen dadurch mehr Zeit erhalten, um sich an die Marktlage anpassen zu können:
- Voraussetzungen
- Um Kurzarbeitsentschädigungen beanspruchen zu können, seien weiterhin die generellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Detail-Informationen
«Unternehmen können in der Regel während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Das Gesetz erteilt dem Bundesrat die Möglichkeit, bei einer höheren Anzahl von Kurzarbeit-Voranmeldungen als sechs Monate zuvor und bei Arbeitsmarktprognosen des Bundes, die für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen, die maximale Bezugsdauer um sechs Monate zu verlängern. Gemäss erster Prüfung des WBF sind diese Bedingungen zurzeit erfüllt. Das WBF bereitet deswegen eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung vor.
Aufgrund des markanten Energiepreisanstieges zu Beginn des Ukrainekrieges mussten insbesondere energieintensive Branchen auf Kurzarbeitsentschädigung zurückgreifen. Zwar sind in der Zwischenzeit die Energiepreise wieder gesunken. Die konjunkturelle Lage in diversen Branchen bleibt aber schwierig. Durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate würden betroffene Unternehmen mehr Zeit haben, um sich an die schwierige Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen.
Aufgrund der Vorbereitungsarbeiten wird der Bundesrat im Sommer über eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei der Kurzarbeit entscheiden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung gelten unverändert weiter. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, was in jedem Einzelfall geprüft wird, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.»
Quelle: Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 14.03.2024
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LawMedia Redaktionsteam