LAWINFO

Kurzarbeit

QR Code

Begriff

Datum:
17.04.2009
Update:
11.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Kurzdefinition

Kurzarbeit ist die wirtschaftlich bedingte vorübergehende Reduzierung oder die vollständige befristete Einstellung der Arbeit in einem Betrieb bei weiterlaufenden Arbeitsverträgen.

Langdefinition

Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb bezeichnet, wobei das Arbeitsverhältnis beibehalten wird. Die Kurzarbeit ist meistens wirtschaftlich bedingt und kann auch für Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind, gelten.

Arbeitsausfälle mit Kurzarbeitsqualität

Als Kurzarbeit gelten ferner Arbeitsausfälle, die zurückzuführen sind auf

  • behördliche Massnahmen
  • andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände
  • wetterbedingte Ausfälle von Kunden.

Arbeitsausfälle ohne Kurzarbeitsqualität

Nicht unter den Begriff der Kurzarbeit fallen Arbeitsausfälle, die

  • nicht vorübergehend sind
  • nicht geeignet sind, Arbeitsplätze zu erhalten
  • durch betriebsorganisatorische Massnahmen bedingt sind (Reinigung, Unterhalt, Reparatur)
  • durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden
  • durch Feiertage entstehen (inkl. 2 Arbeitstage vor und nach den Feiertagen)
  • durch Betriebsferien entstehen (inkl. 5 Arbeitstage vor und nach den Betriebsferien).

 

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.