Die Arbeitnehmerin ist für die rechtzeitige Erhebung der Einsprache – wegen Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime – behauptungs- und beweispflichtig, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine entsprechende Rüge erhoben hat oder nicht.
Da die Arbeitnehmerin anwaltlich vertreten war, bestand keine richterliche Fragepflicht nach ZPO 56.
BGer 4A_412/2022 vom 11.05.2023 = BGE 149 III 304 ff.
Weiterführende Informationen
III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
…
c. Verfahren
Art. 336b OR
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Art. 56 ZPO Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam