OR 97; OR 102 ff.; OR 366
Das Bundesgericht hatte im Fall BGer 4A_501/2021 unter anderem zu beurteilen, ob vorprozessuale Anwaltskosten als Schadenersatz zugesprochen werden können:
- Grundsatz
- Die vorprozessualen Anwaltskosten werden in aller Regel mit der Parteientschädigung abgegolten.
- Ausnahme
- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten nur dann Bestandteil eines Schadens bilden,
- wenn sie gerechtfertigt waren;
- wenn sie notwendig und angemessen waren,
- wenn sie der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten, und
- nur insoweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung (PE) entgolten sind.
- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorprozessuale Anwaltskosten nur dann Bestandteil eines Schadens bilden,
- Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten als Schaden
- Prozessuale Voraussetzung
- Diejenige Partei, welche den Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten als Schaden einklagt, hat dies substanziiert zu behaupten.
- Prozessuale Voraussetzung
- Vorinstanzliche Schadenszusprechung
- Kostenanfall nach absehbarem Prozess
- Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte als Vorinstanz im konkreten Fall der Klägerin zu Unrecht Anwaltskosten als Schaden zugesprochen,
- obwohl diese Kosten zu einem Zeitpunkt angefallen waren,
- als mit einer Prozessergreifung bereits gerechnet werden musste.
- obwohl diese Kosten zu einem Zeitpunkt angefallen waren,
- Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte als Vorinstanz im konkreten Fall der Klägerin zu Unrecht Anwaltskosten als Schaden zugesprochen,
- Kostenabgeltung i.c. im Rahmen der Prozessentschädigung
- Die Anwaltskosten entstanden im Zusammenhang mit der Vorbereitung des allfälligen Prozesses,
- weshalb die diesbezüglichen Kosten mit der Parteientschädigung abgegolten waren.
- Die Anwaltskosten entstanden im Zusammenhang mit der Vorbereitung des allfälligen Prozesses,
- Kostenanfall nach absehbarem Prozess
BGer 4A_501/2021 vom 22.02.2022
Weiterführende Informationen
- Prozessentschädigung allgemein
- Geltendmachung des vorprozessualen Aufwands
Quelle
LawMedia Redaktionsteam