ZGB 182
Eine Ehevertragsklausel der Ehepartner, wonach sie
- einerseits als ihren neuen Güterstand die Gütertrennung nach ZGB 247 ff. wählten,
- andererseits dieser Ehevertrag aber bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung rückwirkend für die gesamte Ehedauer keine Gültigkeit entfalten solle,
ist nichtig.
Zu der sich der Vorinstanz im Ehescheidungsverfahren stellenden Vorfrage des anwendbaren Güterstandes ist ergänzend folgendes zu bemerken:
- Nichtigkeit
- Zwingendes Recht
- Zwingendes Recht gilt unabhängig davon,
- ob sich die vertragsschliessenden Eheparteien bezüglich der erwähnten Nichtigkeit im «Rechtsirrtum» befanden oder nicht.
- Zwingendes Recht gilt unabhängig davon,
- Rechtsirrtum
- Ein allfälliger «Rechtsirrtum» ist daher laut Obergericht des Kantons Zug nicht zu beachten.
- Vorinstanzliche Beurteilung
- Die Vorinstanz war zu Recht zum Schluss gelangt, dass die in Ziff. 13 des Ehevertrages getroffene Vereinbarung nichtig ist.
- Wille der Ehepartner bei Kenntnis der Nichtigkeit
- In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit von Ziff. 13 des Ehevertrages diesen trotzdem abgeschlossen und als neuen Güterstand die Gütertrennung vereinbart hätten:
- Zwingendes Recht
- Hypothetischer Parteiwille
- Abklärung des tatsächlichen Parteiwillens
- Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille feststellen,
- wonach die Eheparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung
- den Ehevertrag trotzdessen abgeschlossen und
- als ihren neuen Güterstand die Gütertrennung vereinbart hätten,
- ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen und zu fragen,
- was die Parteien vereinbart hätten,
- wenn ihnen dieser Teilmangel schon bei Ehevertrags-Abschluss bewusst gewesen wäre.
- was die Parteien vereinbart hätten,
- wonach die Eheparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung
- Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille feststellen,
- Abklärungsergebnis
- Es ergab sich, dass die Ehevertragsparteien die Gütertrennung auch dann vereinbart hätten,
- wenn sie von der Teilnichtigkeit des Ehevertrages in Bezug auf die Klausel Ziffer 13 Kenntnis gehabt hätten.
- Es ergab sich, dass die Ehevertragsparteien die Gütertrennung auch dann vereinbart hätten,
- Abklärung des tatsächlichen Parteiwillens
Fazit
Die Berufung erwies sich daher in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen war.
Zugleich war der erstinstanzliche «Vorentscheid» zu bestätigen und die Sache zur Weiterführung des Ehescheidungsverfahrens ans Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
Obergericht des Kantons Zug
I.Zivilabteilung
Entscheid vom 11.08.2023 i.S. A. gegen C.
Z1 2022 18
B. Ehevertrag
I. Inhalt des Vertrages
Art. 182 ZGB
1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2 Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
234 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
I. Im Allgemeinen
Art. 247 ZGB
Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.
II. Beweis
Art. 248 ZGB
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
B. Haftung gegenüber Dritten
Art. 249 ZGB
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
C. Schulden zwischen Ehegatten
Art. 250 ZGB
1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
D. Zuweisung bei Miteigentum
Art. 251 ZGB
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
Weiterführende Informationen
- Eherecht
- Ehegüterrecht
- Gütertrennung
- Vertraglicher Güterstand der Gütertrennung
- Ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung
- Ehevertrag
- Allgemein
- Gütertrennung
- Vertragsrecht / Irrtum
Quelle
LawMedia Redaktionsteam