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Eherecht / Ehegüterrecht / Vertragsrecht

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Ehevertragsklausel, wonach der Güterstand der Gütertrennung bei Ehescheidung keine Gültigkeit haben soll

Datum:
09.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht, Vertrag / Vertragsrecht
Thema:
Ehevertragsklausel, wonach der Güterstand der Gütertrennung bei Ehescheidung keine Gültigkeit haben soll
Stichworte:
Ehevertragsklausel, Nichtigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 182

Eine Ehevertragsklausel der Ehepartner, wonach sie

  • einerseits als ihren neuen Güterstand die Gütertrennung nach ZGB 247 ff. wählten,
  • andererseits dieser Ehevertrag aber bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung rückwirkend für die gesamte Ehedauer keine Gültigkeit entfalten solle,

ist nichtig.

Zu der sich der Vorinstanz im Ehescheidungsverfahren stellenden Vorfrage des anwendbaren Güterstandes ist ergänzend folgendes zu bemerken:

  • Nichtigkeit
    • Zwingendes Recht
      • Zwingendes Recht gilt unabhängig davon,
        • ob sich die vertragsschliessenden Eheparteien bezüglich der erwähnten Nichtigkeit im «Rechtsirrtum» befanden oder nicht.
    • Rechtsirrtum
      • Ein allfälliger «Rechtsirrtum» ist daher laut Obergericht des Kantons Zug nicht zu beachten.
    • Vorinstanzliche Beurteilung
      • Die Vorinstanz war zu Recht zum Schluss gelangt, dass die in Ziff. 13 des Ehevertrages getroffene Vereinbarung nichtig ist.
    • Wille der Ehepartner bei Kenntnis der Nichtigkeit
      • In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit von Ziff. 13 des Ehevertrages diesen trotzdem abgeschlossen und als neuen Güterstand die Gütertrennung vereinbart hätten:
  • Hypothetischer Parteiwille
    • Abklärung des tatsächlichen Parteiwillens
      • Lässt sich kein übereinstimmender Parteiwille feststellen,
        • wonach die Eheparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung
          • den Ehevertrag trotzdessen abgeschlossen und
          • als ihren neuen Güterstand die Gütertrennung vereinbart hätten,
        • ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen und zu fragen,
          • was die Parteien vereinbart hätten,
            • wenn ihnen dieser Teilmangel schon bei Ehevertrags-Abschluss bewusst gewesen wäre.
    • Abklärungsergebnis
      • Es ergab sich, dass die Ehevertragsparteien die Gütertrennung auch dann vereinbart hätten,
        • wenn sie von der Teilnichtigkeit des Ehevertrages in Bezug auf die Klausel Ziffer 13 Kenntnis gehabt hätten.

Fazit

Die Berufung erwies sich daher in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen war.

Zugleich war der erstinstanzliche «Vorentscheid» zu bestätigen und die Sache zur Weiterführung des Ehescheidungsverfahrens ans Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.

Obergericht des Kantons Zug
I.Zivilabteilung
Entscheid vom 11.08.2023 i.S. A. gegen C.
Z1 2022 18

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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