Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung tritt ein:
a) auf gerichtliche Anordnung hin
- bei Begehren eines Ehegatten (Art. 185 ZGB):
- Während des Zusammenlebens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
- Während des Getrenntlebens bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter, (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
- Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess (Art. 145 Abs. 2 ZGB)
- bei Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
b) Von Gesetzes wegen:
- bei gerichtlicher Trennung (Art. 146/147 ZGB)
- bei Konkurs des in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (Art. 188 ZGB)
c) Aufhebung der Gütertrennung durch Ehevertrag oder durch das Gericht (Art. 187 ZGB).