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Zivilprozessrecht

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Prozessentschädigung: Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung

Datum:
08.04.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
Parteientschädigung
Stichworte:
Sicherheitsleistung, Voraussetzungen
Erlass:
ZPO 99 Abs. 1 lit. c
Entscheid:
BGer 4A_647/2020 vom 09.09.2021   =   BGE 148 III 42
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 99 Abs. 1 lit. c

Gemäss Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten,

  • wenn sie Prozesskosten,
    • Gerichtskosten oder eine Parteientschädigung,
      • aus früheren Verfahren schuldet.

Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist damit gemeint ein:

  • formell rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil.

Eine Mahnung des Schuldners ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich,

  • auch wenn teilweise die gegenteilige Meinung vertreten werde,
    • in der Rechtslehre und
    • in der kantonalen Rechtsprechung.

Die Bestimmung von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kennt keine solche weitere Voraussetzung neben dem Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils, so das Bundesgericht.

BGer 4A_647/2020 vom 09.09.2021   =   BGE 148 III 42

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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