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Subventionsrecht

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Voraussetzungen einer Abgeltung

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Abgeltungen, Subventionen, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bund leistet «Abgeltungen» an Unternehmen des Bundes oder Kantone, die an seiner Stelle die Gewährleistung bestimmter Aufgaben übernehmen, unter folgenden Voraussetzungen:

  • direkte gesetzliche Grundlage
  • Verordnung der Bundesversammlung;
  • (öffentlich- oder privat-rechtlicher) Vertrag
    • v.a. zur Abgeltung der geschätzten ungedeckten Kosten der vom Bund und den Kantonen bestellten Leistung.

Grundvoraussetzungen:

  • Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch den Subventionsempfänger;
  • Fortführung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe durch den Subventionsempfänger.

Literatur

  • Voraussetzungen einer Abgeltung
    • MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.18
    • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 198 f., Rz 430 f.
  • Staatliche Aufgaben
    • HÄNER ISABELLE, Grundrechtsgeltung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Private, in: AJP 2002, S. 1144 – 1153
    • RÜTSCHE BERNHARD, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013 S. 153 – 162
  • Staatliche Leistungsaufträge
    • RÜTSCHE BERNHARD, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016, S. 71 – 113
    • UHLMANN FELIX, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, in: Eva Maria Belser/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Peter Hänni zum 65. Geburtstag, Bern 2015, S. 277 – 287

3. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 9 SuG   Voraussetzungen

1 Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn:

  1. kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht;
  2. die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist; und
  3. mit der Aufgabe verbundene Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.

2 Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn:

  1. das Bundesrecht bei der Aufgabenübertragung über Rahmenvorschriften hinausgeht;
  2. die Kantone Aufgaben erfüllen müssen, die über den administrativen Vollzug von Bundesrecht hinausgehen;
  3. die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht weitgehend Begünstigten oder Verursachern überbunden werden können; oder
  4. die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet werden sollen.

Art. 10 SuG   Besondere Grundsätze

1 Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszugestalten:

  1. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
  2. Das Interesse der Verpflichteten und die Vorteile aus der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Abgeltung.
  3. Abgeltungen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
  4. Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
  5. Zu regeln sind:
  6. ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren, wenn für die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mehrere Empfänger zur Auswahl stehen;
  7. die Rechtsform der Übertragung, die Anforderungen im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und der Rechtsschutz; besteht keine Regelung zum Rechtsschutz, so gelangt Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung;
  8. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe;
  9. die Folgen der Zweckentfremdung und Veräusserung von Objekten, an die für eine bestimmte Verwendung Abgeltungen ausgerichtet werden.

2 Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:

  1. Für die Höhe der Abgeltung sind der kantonale Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Begünstigten und Verursachern zu berücksichtigen.
  2. Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.
  3. Die Abgeltung ist auch dann an den Kanton auszurichten, wenn dieser die Aufgabe durch Dritte erfüllen lässt.

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