Artikel 18 Absatz 2 LTVTC/GE
Eine kantonale Vorschrift, welche für Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport (Taxi-, Fahr- oder Limousinendienste) die Einhaltung bestimmter Energieeffizienz-Standards verlangt, wird vom Bundesgericht (BGer) als zulässig erachtet.
Das BGer wies daher die Beschwerde eines Berufsverbands gegen das neue Gesetz über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur des Kantons Genf in diesem Punkt ab.
Detail-informationen
«Der Grosse Rat des Kantons Genf hatte 2022 das neue kantonale Gesetz über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur (LTVTC/GE) verabschiedet, das auf Anfang November 2022 in Kraft trat. Der Genfer Verband der Unternehmen für die Vermietung von Limousinen und Kleinbussen mit Fahrer erhob gegen mehrere Bestimmungen des neuen Gesetzes erfolglos Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Genf. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Verbandes teilweise gut. Abgewiesen hat es die Beschwerde insbesondere, soweit sie sich gegen Artikel 18 Absatz 2 LTVTC/GE richtete. Die fragliche Bestimmung sieht vor, dass Fahrzeuge für die gewerbsmässige Personenbeförderung schrittweise gewisse Energieeffizienz-Standards erfüllen müssen, die auf Basis des geltenden Zielwerts für CO2-Emissionen/km festgelegt werden. Ab Juli 2024 sind nur noch Fahrzeuge mit Energie-Etiketten A, B, C oder D zulässig, ab Juli 2027 nur solche mit einer Energie-Etikette A und ab 1. Juli 2030 nur Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoss. Der Verband machte diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht geltend, da die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr und die Festlegung von CO2-Werten ausschliesslich in der Kompetenz der Eidgenossenschaft liege. Gemäss Bundesgericht trifft es zu, dass auf Bundesebene insbesondere Herstellung, Ausrüstung und Import von Fahrzeugen geregelt werden und den Kantonen im Bereich der Strassenverkehrszulassung keine eigenen Kompetenzen zukommen. Bei der fraglichen Regelung geht es indessen darum, welche Art von Fahrzeugen im Rahmen einer bewilligungspflichtigen beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer oder Chauffeur verwendet werden dürfen. Dies liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Bestimmung ist auch mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Sie liegt mit der angestrebten CO2-Reduktion im öffentlichen Interesse und ist geeignet, dieses Ziel zu erfüllen. Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, ist insbesondere zu beachten, dass die Dreijahreszeiträume vor jeder Einführung strengerer Energieeffizienz-Stan[1]dards der natürlichen Rotation von Fahrzeugen entsprechen, die für die gewerbliche Personenbeförderung eingesetzt werden. Gutgeheissen hat das Bundesgericht die Beschwerde namentlich in Bezug auf die Bestimmung, welche dem Genfer Staatsrat die Kompetenz einräumen sollte, für Trans[1]portfahrzeuge mit Chauffeur in als missbräuchlich erachteten Situationen Maximalpreise festlegen zu dürfen. Es handelt sich dabei um einen schweren Eingriff in die Wettbe[1]werbsfreiheit, der sich nicht rechtfertigen lässt. Massgebend ist hier insbesondere, dass in diesem Bereich anders als (gemäss der aktuell noch angewendeten Praxis) bei Taxis der Fahrpreis zwischen Kunde und Anbieter bei der Reservierung frei festgelegt und somit vorgängig vereinbart wird.»
Quelle: Mitteilung des Bundesgerichts vom 10.04.2024
BGer 2C_79/2023 vom 23.02.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam