SSV 59; SSV 101 Abs. 4
Einleitung
Bei mehrspurigen Strassen ist es für den Fahrer oft ein Problem, innert kürzester Zeit zu erkennen, ob sich die Geschwindigkeits-Signalisation auf die ganze Fahrbahn oder nur auf einzelne Spuren bezieht.
Es kann eine reduzierte Erkennbarkeit der Signalisation bestehen, weil 1) ein LKW vorausfährt, weil 2) die Geschwindigkeitszuordnung für die Gesamtfahrbahn oder für einzelne Spuren – infolge einer Verzweigung oder Ausfahrt – nicht ohne weiteres festgestellt werden kann oder, weil 3) die abgestufte Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in kurzen (oder zu kurzen) Abständen erfolgt.
Nachfolgend sollen Aufschlüsse über Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und Handhabung der einzelnen Schwierigkeiten gewährt werden.
Fragen und Antworten
- Exkulpation des Nichterkennens einer Signaltafel zufolge eines vorausfahrenden Lkw?
- Das „Nachfahren“ hinter einem LWK mit der verkürzten Erkennungszeit von Tempo-Signalisationen ist grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund.
- Entweder ist mehr Abstand zu wahren oder es ist der LKW zu überholen, was auf Autobahnen infolge der unterschiedlichen fahrzeug-bedingten Höchstgeschwindigkeiten oft möglich ist, um die Signalisation besser zu sehen.
- Signale für die ganze Fahrbahn oder für bloss einzelne Spuren?
- Grundsatz
- Die Signale gelten für die gesamte Fahrbahn,
- sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (zB SSV 59) zweifelsfrei ergibt,
- dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten» (SSV 101 Abs. 4).
- sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (zB SSV 59) zweifelsfrei ergibt,
- Auf eine spurübergreifende Geltung des Geschwindigkeitssignals kann auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass dieses Signal am gleichen «Überkopfständer» befestigt ist wie die den jeweiligen Fahrspuren zugeordneten Wegweiser.
- Die Signale gelten für die gesamte Fahrbahn,
- Ausnahme-Situationen
- Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nur auf eine abgehende Spur müsste mindestens durch eine nachgeordnete Platzierung des betreffenden Signals deutlich gemacht werden.
- Grundsatz
- In kurzen (oder zu kurzen?) Abständen abgestufte Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit?
- Verhaltens-Grundsatz
- Im Falle einer spurübergreifenden Signalisation ist der Lenker verpflichtet, das Tempo «jedenfalls soweit zu reduzieren, wie dies ohne Gefährdung seiner selbst oder anderer Verkehrsteilnehmer möglich …» ist.
- Tut der Lenker dies nicht, erfüllt er den objektiven Tatbestand von SVG 90 Abs. 2.
- Gestufte Reduktion der Höchstgeschwindigkeiten
- Weisungen des EJPD vom 13.03.1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten, S. 6:
- «Die Erfahrungen zeigen, dass auf Autobahnen und Autostrassen Abstufungen von 20 km/h genügen.»
- Weisungen des EJPD vom 13.03.1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten, S. 6:
- Keine abgestufte Reduktion der Höchstgeschwindigkeit
- Laut Bundesgericht (BGer) hat der Lenker die direkte (nicht abgestufte) Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 60 km/h trotz SSV 22 Abs. 2 i.V.m. SSV 108 Abs. 5 lit. b zu beachten.
- Differenz-Theorie
- Die Differenz-Theorie In Bezug auf die direkte (nicht abgestufte) Reduktion der Höchstgeschwindigkeit bedeutet:
- Ein Abstellen auf eine verhältnismässige, zB 70 km/h, bei einer Höchstgeschwindigkeitsherabsetzung von 100 km/h auf 60 km/h;
- Nicht das Abstellen auf die tatsächliche, als unverhältnismässig angesehene Geschwindigkeit.
- Die Differenz-Theorie In Bezug auf die direkte (nicht abgestufte) Reduktion der Höchstgeschwindigkeit bedeutet:
- Divergierende Rechtsprechung
- Urteil BGer 6B_1439/2019 vom 02.12.2020, Erw. 1.5
- Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands von SVG 90 Abs. 2 und damit der Rücksichtslosigkeit trotz direkter (nicht abgestufter) Reduktion der Höchstgeschwindigkeit,
- nach Ansicht von PETER NÜESCH, in: „Jahrbuch Strassenverkehrsrecht 2022“, Rechtsprechung kompakt: Strassenverkehrsstrafrecht, Rz 54, S. 121,
- Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands von SVG 90 Abs. 2 und damit der Rücksichtslosigkeit trotz direkter (nicht abgestufter) Reduktion der Höchstgeschwindigkeit,
- Unrecht wegen Ausserachtlassung der „Differenztheorie“.
- Urteil BGer 6B_755/2020 vom 03.11.2020, Erw. 4.2
- Abstellen des BGer auf die von Polizisten hinsichtlich einer Dringlichkeitsfahrt geltend gemachte «Differenztheorie», d.h. Abstellen auf eine verhältnismässige, zB 70 km/h, und nicht auf die tatsächliche, als unverhältnismässig angesehene Geschwindigkeit, welche in concreto innerorts 92 statt 50 km/h betrug.
- Ob Fahrzweck („Eilfahrt“) Grund für die Zulassung der Differenz-Theorie ausschlaggebend war, lässt sich aus den Ausführungen des BGer nicht genau herauslesen.
- Vgl. die Hinweise von PETER NÜESCH, in: „Jahrbuch Strassenverkehrsrecht 2022“, Rechtsprechung kompakt: Strassenverkehrsstrafrecht, Rz 54, S. 121.
- Urteil BGer 6B_1439/2019 vom 02.12.2020, Erw. 1.5
- Verhaltens-Grundsatz
BGer 6B_755/2020 vom 03.11.2020, Erw. 4.2
«… 4.2. Le recourant argue par ailleurs que s’il avait circulé à 100 km/h plutôt qu’à 105 km/h, il n’aurait pas du tout été inquiété pénalement. En effet, selon des directives internes, les excès de vitesse commis lors d’une course officielle urgente qui n’atteignaient pas les seuils de l’art. 90 al. 4 LCR n’étaient pas dénoncés pénalement. Il y avait donc lieu de tenir compte, dans la détermination de sa sanction, d’un excès de vitesse de 5 km/h seulement.
Cette approche ne saurait être suivie. Comme l’a rappelé la cour cantonale, si le Tribunal fédéral a certes posé le principe qu’une course urgente effectuée à une vitesse atteignant les seuils de l’art. 90 al. 4 LCR était en principe toujours disproportionnée, il n’a en revanche jamais affirmé qu’une course effectuée à une vitesse inférieure était toujours licite. Peu importe également que, selon ce qu’affirme le recourant – sans le démontrer aucunement – les excès de vitesse inférieurs aux seuils de l’art. 90 al. 4 LCR effectués dans le cadre de courses officielles urgentes ne soient pas dénoncés en pratique; il n’en demeure pas moins que le recourant a été reconnu coupable de violation grave qualifiée de la LCR dans la mesure où il a dépassé la vitesse autorisée de 55 km/h dans une localité. Ce comportement doit être sanctionné conformément à la loi, en tenant compte du facteur d’atténuation de l’art. 100 ch. 4 LCR s’agissant d’une course officielle urgente.
Pour le surplus, le recourant ne soulève aucun autre grief à l’encontre de la peine. …»
„…4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass er strafrechtlich völlig unbehelligt geblieben wäre, wenn er mit 100 km/h statt mit 105 km/h gefahren wäre. Tatsächlich wurden gemäss internen Richtlinien Geschwindigkeitsüberschreitungen, die während einer offiziellen Eilfahrt begangen wurden und nicht die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreichten, nicht strafrechtlich angezeigt. Daher musste bei der Festlegung seiner Strafe eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nur 5 km/h berücksichtigt werden.
Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht in Erinnerung rief, hat das Bundesgericht zwar den Grundsatz aufgestellt, dass eine Eilfahrt, die mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht, grundsätzlich immer unverhältnismässig ist, es hat jedoch nie behauptet, dass eine Fahrt mit einer geringeren Geschwindigkeit immer zulässig sei. Unerheblich ist auch, dass gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers – ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen – Geschwindigkeitsüberschreitungen unterhalb der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG im Rahmen von offiziellen Eilfahrten in der Praxis nicht angezeigt werden; nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer einer qualifizierten groben Verletzung des SVG für schuldig befunden, da er die zulässige Geschwindigkeit in einer Ortschaft um 55 km/h überschritten hat. Dieses Verhalten ist gesetzeskonform zu sanktionieren, wobei der Milderungsfaktor von Art. 100 Ziff. 4 SVG zu berücksichtigen ist, da es sich um eine dringliche Amtsfahrt handelt.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen gegen die Strafe. …“
dringende Amtsfahrt handelte.
Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Fazit
Es frägt sich, ob sich die «Differenz-Theorie», angewandt am 03.11.2020 (vgl. Ziffer 3/d/i oben) und wenige Tage später nicht mehr angewandt am 02.12.2020 (vgl. Ziffer 3/d/ii oben), durchsetzt.
Jeder Streit- bzw. Straffall ist – Prinzipien hin oder her – wieder anders, weshalb eine als uneinheitlich empfundene Rechtsprechung möglich ist.
Art. 59 SSV 145 Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
2 Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf.
3 Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).
4 Für die Aufstellung des Signales «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.
145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
14. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation
Art. 101 SSV Grundsätze
1 In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.276
2 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.277
3 Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
3bis …278
4 Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5 Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6 Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.279
7 Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
- wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
- innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
- ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
d.280 auf Wechselsignalanlagen.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
7bis Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.281
8 Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.282 Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.
9 Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.283
276 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
277 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
280 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2459).
282 Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 945).
283 Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).
3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen
Art. 22 SSV Höchstgeschwindigkeit
1 Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69
2 Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
3 Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71
4 Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72
5 Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73
69 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
71 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
72 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
Art. 108 SSV Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2 Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
- eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b.312 bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d.313 dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4 Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5 Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a.318auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b.319 auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c.320 auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d.321 auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e.322 innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3213).
312 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
315 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 498).
318 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
319 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
320 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
321 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119).
322 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2719).
Weisungen des EJPD vom 13.03.1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten (Seite 6):
Quelle: astra2.admin.ch (abgerufen am 28.04.2024)
Weiterführende Informationen
- Verkehrsrecht + Autorecht / gesetzliche Grundlagen
- Verkehrsrecht / Verhaltenspflichten
- Signalisationsverordnung (SSV)
- Weisungen des EJPD vom 13.3.1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten
- file:///Users/burgiurs/Downloads/Weisungen%20zur%20Festlegung%20abweichender%20H%C3%B6chstgeschwindigkeiten.pdf
- Jahrbuch Strassenverkehrsrecht 2022
Quelle
LawMedia Redaktionsteam