Die Anbieter von obligatorischen Hundehalterkursen im Kanton Zürich müssen neu für eine Berufsausübungsbewilligung zwingend eine theoretische und praktische Prüfung bestehen:
- Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde von 14 Kursanbietern gegen die neue Hundeverordnung abgewiesen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind
- im Kanton Zürich nach dem bisherigen Recht
- als Hundeausbildner zugelassen oder
- in einer Hundeschule tätig;
- der Ansicht, dass die neue Verordnung gegen die Wirtschaftsfreiheit verstosse;.
Seit 2017
- besteht keine gesamtschweizerische Pflicht zur Absolvierung eines Kurses für neu angehende Hundehalter mehr;
- liegt es in der Kompetenz der Kantone, ein solches Obligatorium vorschreiben.
Im Kanton Zürich
- entschied das Stimmvolk im Februar 2019,
- die Hundeausbildungsverpflichtung beizubehalten;
- wurde das Hundegesetz geändert,
- in der dazugehörigen Verordnung geregelt,
- wer solche Kurse
- unter welchen Voraussetzungen
- anbieten darf.
- in der dazugehörigen Verordnung geregelt,
Erwägungen
Das BGer erwog kurz wiedergegeben folgendes:
- Alte Bewilligungen ungültig
- Unter altem Recht erteilte Bewilligungen zur Erteilung der Hundehalterkurse waren mit der neuen Verordnung nicht mehr gültig.
- Dies verstiess gemäss BGer nicht gegen übergeordnetes Recht.
- Mit den neuen Bestimmungen im Kanton Zürich wurden
- einheitliche Mindeststandard geschaffen und
- höhere Anforderungen an die Ausbildner gestellt.
- Sicherstellung Ausbildungsniveau
- Ein gutes Ausbildungsniveau der Hundehalter liegt im öffentlichen Interesse.
- Solches wird laut BGer nur durch einheitliche Qualitätsstandards der Hunde-Ausbildner möglich.
- Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Prüfungsablegung
- Für die Anbieter von Hundekursen ist es zumutbar, zu absolvieren:
- eine theoretische Prüfung und
- eine praktische Prüfung.
- Für die Anbieter von Hundekursen ist es zumutbar, zu absolvieren:
- Gebühren
- Die Gebühr von CHF 1500 ist laut BGer eine Höchstgebühr und damit nicht zubeanstanden.
Entscheid
Unter allen Aspekten erwies sich die Beschwerde der 14 Kursanbieter als unbegründet. Sie war daher abzuweisen.
BGer 2C_131/2023 vom 29.02.2024
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam