Sachverhalt
«Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurden Probefahrten mit Personenwagen der Marke «Tesla» angeboten.
Der Beschuldigte (Beifahrer) führte als Verkaufsberater eine Probefahrt mit dem Mitbeschuldigten X. (Fahrzeugführer) durch. Auf der Rückbank sassen die Kinder des Mitbeschuldigten X., welche die Fahrt teilweise mit dem Handy filmten.» (Quelle: Urteilsbegründung)
«Während der Probefahrt kam es zu drei Beschleunigungsmanövern:
- Auf verbale Aufforderung des Beschuldigten beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahrzeug aus der Fahrt von ca. 41 km/h auf 98 km/h und überschritt somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h.
- Die anderen beiden Beschleunigungsmanöver erfolgten aus dem Stand heraus:
- Beim zweiten Manöver beschleunigte der Mitbeschuldigte X. bis auf 119 km/h, womit er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritt.
- Vor dem dritten Manöver aktivierte der Beschuldigte durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den sogenannten «Ludicrous»-Modus.
- Dadurch wurde die volle Leistung des Fahrzeugs freigesetzt, womit das Fahrzeug in unter drei Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleunigt werden konnte.
- In der Folge beschleunigte der Mitbeschuldigte X. das Fahrzeug erneut aus dem Stand, wobei er eine Geschwindigkeit von bis zu 133 km/h erreichte und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 83 km/h überschritt.» (Quelle: Urteilsbegründung; Darstellung Red.).
Beweismittelverwertung?
Private Bild- und Tonaufnahmen einer Raserfahrt dürfen strafprozessual verwertet werden, wenn
- der Verkaufsberater, welcher die Probefahrt durchführt,
-
- erkennen konnte,
- dass ein Beifahrer die Fahrt mit dem Handy aufzeichnet.
- erkennen konnte,
Beurteilung
Wird bei einer Probefahrt
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Sinne von SVG 90 Abs. 4 lit. b) überschritten
und
- verfolgen Probefahrer und Verkaufsberater gemeinsam das Ziel,
- die Beschleunigungskraft des Probefahrzeugs voll auszutesten,
liegt vor eine
- qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln in Mittäterschaft.
Obergericht des Kantons Schaffhausen
Entscheide OGE 50/2021/28 und 50/2021/32 vom 12.09.2023
Urteilsbegründung
Weiterführende Informationen
- Filmen des Tempoexzesses
- Rechtsprechung zum Rasertatbestand
Quelle
LawMedia Redaktionsteam