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Vorkaufsrecht: Schadenersatz wegen Verletzung des vertraglichen Vorkaufsrechts – unbezifferte Forderungsklage

OR 216b Abs. 1; aZGB 681; ZPO 237 + ZPO 85 Abs. 2

Datum:
27.05.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
Thema:
Vorkaufsrecht
Stichworte:
Schadenersatz, unbezifferte Forderungsklage, Vorkaufsrecht
Erlass:
OR 216b Abs. 1; aZGB 681; ZPO 237 + ZPO 85 Abs. 2
Entscheid:
BGer 4A_145/2023 vom 03.07.2023 = BGE 149 III 105
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss ZPO 85 Abs. 2 hat der Kläger seinen Anspruch bzw. den Antrag bei erster prozessualer Gelegenheit zu beziffern, d.h. sobald er dazu in der Lage ist (BGer: «so bald wie möglich»).

Unter dem bis zum 31.12.1993 geltenden Gesetzesrecht (konkret: aArt. 681 ZGB) vereinbarte Vorkaufsrecht ist in besonders gelagerten Fällen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung abtretbar, sofern und soweit sich die Abtretbarkeit «… aus dem Willen der Parteien oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls …» ergibt.

Zusammengefasst im Einzelnen:

  • Zum Teil «unbezifferte Forderungsklage» und den Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung
    • Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat der Kläger die Forderung sobald wie möglich zu beziffern. Gibt erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag hinreichend (vgl. Erw. 4).
  • Zum Teil «Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts»
    • In der konkreten Sache handelte es sich weniger um eine «Abtretung im eigentlichen Sinne» als vielmehr um eine vorgezogene Erbschaft. Vertragliche Vorkaufsrechte waren nach damaliger Rechtslage aber ohne Weiteres vererblich gewesen. Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls war von der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts auszugehen, womit das Bundesgericht die Vorinstanz stützt (vgl. Erw. 5.2).

BGer 4A_145/2023 vom 03.07.2023   =   BGE 149 III 105

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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