Gemäss ZPO 85 Abs. 2 hat der Kläger seinen Anspruch bzw. den Antrag bei erster prozessualer Gelegenheit zu beziffern, d.h. sobald er dazu in der Lage ist (BGer: «so bald wie möglich»).
Unter dem bis zum 31.12.1993 geltenden Gesetzesrecht (konkret: aArt. 681 ZGB) vereinbarte Vorkaufsrecht ist in besonders gelagerten Fällen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung abtretbar, sofern und soweit sich die Abtretbarkeit «… aus dem Willen der Parteien oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls …» ergibt.
Zusammengefasst im Einzelnen:
- Zum Teil «unbezifferte Forderungsklage» und den Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung
- Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat der Kläger die Forderung sobald wie möglich zu beziffern. Gibt erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag hinreichend (vgl. Erw. 4).
- Zum Teil «Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts»
- In der konkreten Sache handelte es sich weniger um eine «Abtretung im eigentlichen Sinne» als vielmehr um eine vorgezogene Erbschaft. Vertragliche Vorkaufsrechte waren nach damaliger Rechtslage aber ohne Weiteres vererblich gewesen. Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls war von der Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts auszugehen, womit das Bundesgericht die Vorinstanz stützt (vgl. Erw. 5.2).
BGer 4A_145/2023 vom 03.07.2023 = BGE 149 III 105
Ater. Vererblichkeit und Abtretung
Art. 216b OR 79
1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
79 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte
Grundsätze
nArt. 681 ZGB 586
1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.
3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
586 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
aArt. 681 ZGB (Fsg. 1979)
Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen dem Beklagten das Grundstück verkauft worden ist.
Von einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen.
Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Berechtigte von dem Verkaufe Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren seit der Vormerkung.
Art. 237 ZPO Zwischenentscheid
1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
Art. 85 ZPO Unbezifferte Forderungsklage
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam