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DBA Deutschland – Schweiz: Änderungen aufgrund des Revisionsprotokolls vom 21.08.2023

Datum der Inkraftsetzung noch offen

Datum:
06.06.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen, Besteuerung Selbständigerwerbende, Doppelbesteuerungsabkommen, Unternehmenssteuern
Thema:
DBA Deutschland – Schweiz (DBA D-CH)
Stichworte:
DBA, Deutschland, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Revision, Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Klarstellungen im Protokoll zum DBA Deutschland – Schweiz sorgen teilweise für mehr Rechtssicherheit. Ein Überblick über ausgewählte Änderungen:

Die DBA-Änderung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland haben anlässlich des Treffens der deutschsprachigen Finanzminister (DEU, AUT, CHE, LUX, LIE) am 21.08.2023 in Aschau im Chiemgau das Revisionsprotokoll zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 11.08.1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Das Revisionsprotokoll zur Änderung des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens wird nachfolgend bezeichnet als:

Eckpunkte des «Änderungsprotokolls DBA D-CH»

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Revisionsprotokoll wird das DBA-Abkommen (kurz DBA D-CH) anpassen an:

  • zwischenzeitliche Ergebnisse der internationalen Arbeiten gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“;
  • Entwicklungen im OECD-Musterabkommen;
  • die Abkommens-Politik der beiden Vertragsstaaten.

Abkommensbezogene Empfehlungen

Von den abkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Aktionsplans gegen BEPS ist vorgesehen u. a.

  • die Aufnahme einer Generalklausel gegen Abkommensmissbrauch (Principal Purpose Test – PPT);
  • die Verpflichtung zur Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen vorgesehen.

Vgl. Art. 23 Abs. 3 DBA D-CH.

Global Anti-Base Erosion-Regelung

Im Änderungsprotokoll enthalten ist sodann

  • ein klarstellender Hinweis auf die Anwendbarkeit künftiger innerstaatlicher Mindestbesteuerungsregeln, die der sog. Global Anti-Base Erosion-Regelung nach der internationalen Zwei-Säulen-Lösung zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung entsprechen.

Vgl. Art. 24 Abs. 4 DBA D-CH.

Anpassung an aktuelles OECD-Musterabkommen

Weiter wurden Anpassungen vorgenommen an:

  • das aktuelle OECD-Musterabkommen für Doppelbesteuerungsabkommen;

Besteuerungsrechte bei zwei grundlegenden Systemunterschieden

Erzielt wurde sodann die Einigkeit über

  • eine Definition des öffentlichen Dienstes
    • in Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit öffentlicher Arbeitgeber;
  • zum Komplex der Besteuerung von Ruhegehältern im öffentlichen Dienst.

Schiedsverfahren

Ergänzt wurde das Protokoll zum Abkommen

  • um den Inhalt verschiedener, in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden zur Beilegung von Schwierigkeiten oder
  • zur Ausräumung von Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (insbesondere zur Grenzgängerregelung) abgeschlossener Konsultationsvereinbarungen.

Vgl. Art. 26 Abs. 1 DBA D-CH (Verständigungsverfahren)

Einzelheiten

Selbständigerwerbende

Es sind vorgesehen:

  • Streichung der Sondernorm für Selbständige (Art. 14 DBA D-CH).
  • Anwendung von Art. 7 OECD-Musterabkommens (Unternehmensgewinne).
    • Ersatzlose Streichung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. c DBA D-CH.

Unternehmen

Art. 7 Abs. 3 DBA D-CH sieht eine Gegenberichtigung von Gewinnkorrekturen bei verbundenen Unternehmen vor.

  • Sofern und soweit ein Staat Einkünfte aufgrund des sog. Fremdvergleichsgrundsatzes bzw. „At arm’s length-Principle“ (Art. 7 Abs. 2 DBA D-CH) nachbesteuert,
    • hat der andere Staat diese zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung auszunehmen.

Unternehmensdividenden

Hinsichtlich der Freistellung von Dividenden in beiden Staaten erfolgen Klarstellungen (vgl. Art. 10 DBA D-CH):

  • Bei erfüllten Voraussetzungen erfolgt eine Freistellung, sofern eine Beteiligungs-Mindesthaltedauer von 365 Tagen eingehalten ist.
  • Kein Neubeginn des Fristenlaufs erfolgt bei Besitzänderungen aufgrund von
    • Fusion;
    • Spaltung;
    • Rechtsformumwandlung.

Arbeitnehmer

Im Änderungsprotokoll zum DBA D-CH wurden verschiedene Klarstellungen für die Steuerpraxis und zur Doppelbesteuerungs-Vermeidung vorgenommen, namentlich:

  • Art. 15 DBA D-CH (Unselbständigerwerbende Arbeit);
  • Art. 15a DBA D-CH (Grenzgänger).

Dabei ist auf folgendes hinzuweisen:

  • Arbeitslohn-Aufteilung
    • Aufteilung des Lohns ist aufgrund der effektiven Arbeitstage.
    • Bestätigung des Tätigkeitsorts und der Arbeitstage durch den Arbeitgeber.
    • Mobiles Arbeiten des Arbeitnehmers:
      • Arbeitgeber haben im Hinblick auf eine solche Bestätigung die Arbeitsorte und Arbeitstage der mobilen Tätigkeit zu erheben, zB durch Führenlassen eines sog. „Travel-Kalenders“.
    • Vgl. Art. 22 DBA D-CH / Ziffer (2) 2 Änderungsprotokoll DBA D-CH
  • Lohnzahlungspflicht während Freistellung
    • Besteuerungsrecht bei Freistellungen unter Lohnfortzahlung:
      • Anwendung derjenigen Verhältnisse wie wenn keine Freistellung vorhanden wäre.
    • Vgl. Art. 22 DBA D-CH / Ziffer (2) 3 Änderungsprotokoll DBA D-CH
  • Abfindungszahlungen
    • Abfindungszahlungen für das vorzeitige Ausscheiden:
      • Aufteilung nach dem massgebenden sog. „Erdienungszeitraum“ (laufendes Jahr + vorangegangene 5 Jahre).
    • Vgl. Art. 22 DBA D-CH / Ziffer (2) 4 lit. b Änderungsprotokoll DBA D-CH
  • Grenzgänger
    • Definition des Grenzgängers
      • Als Grenzgänger gilt, wer sich an mindestens 20% der vereinbarten Arbeitstage vom Wohnsitz an den Arbeitsort und an den Wohnsitz zurückbegibt.
    • Vgl. Art. 15a DBA D-CH.

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

Das Änderungsprotokoll zum DBA D-CH bringt eine Klarstellung

  • der Definition des öffentlichen Dienstes;
  • der Besteuerung der Ruhegehälter.

Vgl. Art. 19 DBA D-CH.

Ratifizierung + Inkrafttreten

Nach der beiderseitigen Unterzeichnung bzw. Ratifizierung ist das Inkrafttreten zu bestimmen.

Angestrebt wird ein Inkrafttreten des Änderungsabkommens grundsätzlich auf den 01.01.2025.

Davon abweichend dürften die Änderungen im Bereich des Verständigungs- und Schiedsverfahrens voraussichtlich erst per 01.01.2026 wirksam werden.

Wortlaut «Änderungsprotokoll DBA D-CH»

Revisionsprotokoll zur Änderung des DBA D-CH

Quelle: bundesfinanzministerium.de

Wortlaut «DBA D-CH»

Quelle: fedlex.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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