Am 19.06.2024 hat der Bundesrat (BR) hat
- die Vorbereitungsarbeiten des WBF aus seinem Beschluss vom 14.03.2024 zur Kenntnis genommen und
- beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate zu verlängern.
Die Verordnungsänderung
- tritt am 01.08.2024 in Kraft und
- gilt bis zum 31.07.2025.
Durch die ab 01.08.2024 verlängerte Höchstbezugsdauer soll es den Unternehmen ermöglichen, für ihre Arbeitnehmer neu bis zu 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Geltungsdauer der verlängerten Höchstbezugsdauer wird bis 31.07.2025 befristet.
Detail-Informationen
«Aufgrund des markanten Energiepreisanstieges zu Beginn des Ukrainekrieges mussten insbesondere energieintensive Branchen auf Kurzarbeitsentschädigung zurückgreifen. Zwar sind in der Zwischenzeit die Energiepreise wieder gesunken. Die konjunkturelle Lage bleibt aber in diversen Branchen schwierig. Durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer haben Unternehmen, welche die reguläre Höchstbezugsdauer bereits erreicht haben oder demnächst erreichen, mehr Zeit, um sich an die schwierige Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen oder neue Produkte zu lancieren. Das verbessert ihre Planungssicherheit. Deshalb – und um einem Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken – hat der Bundesrat die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung beschlossen. …»
Quelle: Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 19.06.2024
Weiterführende Informationen
- Vorbereitung der Verlängerung der Höchstbezugsdauer von 12 auf 18 Monate
- Kurzarbeit allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam