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Motorradlärm: Vorrang des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vor örtlichem Polizeirecht

StGB 335 Abs. 1; SVG 106 Abs. 3; SVG 42 Abs. 1; SVG 90 Abs. 1

Datum:
24.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Polizeirecht, Strafrecht
Thema:
Motorradlärm
Stichworte:
Polizeirecht, Strassenverkehrsgesetz, SVG
Erlass:
StGB 335 Abs. 1; SVG 106 Abs. 3; SVG 42 Abs. 1; SVG 90 Abs. 1
Entscheid:
BGer 6B_1143/2023 vom 21.03.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________  fuhr am 21.02.2021 um 18:00 Uhr in der Rue de V.________ mit dem Motorrad mit der Nummer VD xx xxx mit hoher Geschwindigkeit und niedriger Geschwindigkeit auf dem Hinterrad, ohne einen Führerschein zu besitzen.

Um das Verhalten von A.________ zu ahnden, wurde ihm im angefochtenen Urteil eine Busse von CHF 400 auferlegt, welche sich wie folgt zusammensetzte:

  • CHF 280 aus einfachen Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung (zB Fahren auf dem Hinterrad, bei hoher Geschwindigkeit und bei niedriger Geschwindigkeit),
  • CHF 20 für das Führen eines Fahrzeugs ohne Führerschein und
  • CHF 100 wegen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit und Erholung unter Verletzung der allgemeinen Polizeivorschriften der Gemeinde U.________.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht (BGer) erwog zusammengefasst folgendes:

  • Grundlagen + Kompetenzen
    • In SVG 106 Abs. 3 ist als lex specialis zu StGB 335 Abs. 1 vorgesehen,
      • dass die Kantone für den Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr zuständig bleiben,
        • ausser bezüglich Motorfahrzeuge und Fahrräder, Strassenbahnen und Strasseneisenbahnen,
          • da diese durch das Bundesrecht abschliessend geregelt sind.
  • Strassenverkehrsrechtliche Vorgabe zur Immissionsverhinderung
    • SVG 42 Abs. 1 bestimmt insbesondere,
      • dass der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug die anderen Verkehrsteilnehmer und die Anwohner nicht durch vermeidbaren Lärm belästigen darf.
  • Kompetenzkonflikt Strassenverkehrsrecht vs. Polizeireglement?
    • Eine Verletzung von SVG 42 wird gemäss SVG 90 Abs. 1 mit einer Busse geahndet.
    • Art. 59 Abs. 1, letzter Satz, des allgemeinen Polizeireglements der Gemeinde U.________ verfolgt das gleiche Sanktionierungsziel.
  • Vorrang des Bundesrechts vor lokalem Polizeirecht
    • Die Anwendung von Art. 59 Abs. 1, letzter Satz, des Polizeireglements der Gemeinde U.________ verletzte SVG 106 Abs. 3 und den Vorrang des Bundesrechts.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Reduktion der Busse auf Fr. 100.–;
  • Teilweise Kostenauferlegung;
  • Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung.

 BGer 6B_1143/2023 vom 21.03.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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