Der im Ausland wohnende Schuldner, welcher in der Schweiz eine „Geschäftsniederlassung“ besitzt, kann für die auf Rechnung derselben eingegangenen Verbindlichkeiten daselbst betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 1):
- Qualifikation
- Bei der „Geschäftsniederlassung“ handelt es sich um
- eine private Leistungseinheit,
- welche in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert.
- eine private Leistungseinheit,
- Bei der „Geschäftsniederlassung“ handelt es sich um
- „Geschäftsniederlassung“ ist keine Zweigniederlassung
- Die „Geschäftsniederlassung“ bedarf zwar
- einer eigenen Betriebsleitung und
- einer gewissen Selbständigkeit,
- Die „Geschäftsniederlassung“ bedarf zwar
ist aber trotzdessen keine Zweigniederlassung im Sinne von OR 952 Abs. 2.
- Handelsregistereintrag?
- Für die Qualifikation als „Geschäftsniederlassung“ ist es unerheblich, ob ein Handelsregistereintrag besteht oder nicht.
Obergericht des Kantons Zug
Urteil vom 19.07.2023
BA 2023 29
3. Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
Art. 50 SchKG
1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Weiterführende Informationen
- Geschäftsniederlassung
- Definition
- Unternehmenssitz / Domizil
- Zweigniederlassung
- Kriterien
- Allgemein
- Betriebsstätte
- Begriff
- Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam