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Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

SchKG 50

Datum:
30.07.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Gesellschaftsrecht
Thema:
Im Ausland wohnender Schuldner
Stichworte:
Betreibungsort, Geschäftsniederlassung, Handelsregistereintrag, Verbindlichkeiten, Wohnsitz Ausland
Erlass:
SchKG 50
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zug, Urteil vom 19.07.2023, BA 2023 29
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der im Ausland wohnende Schuldner, welcher in der Schweiz eine „Geschäftsniederlassung“ besitzt, kann für die auf Rechnung derselben eingegangenen Verbindlichkeiten da­selbst betrieben werden (vgl. SchKG 50 Abs. 1):

  • Qualifikation
    • Bei der „Geschäftsniederlassung“ handelt es sich um
      • eine private Leistungseinheit,
        • welche in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert.
  • „Geschäftsniederlassung“ ist keine Zweigniederlassung
    • Die „Geschäftsniederlassung“ bedarf zwar
      • einer eigenen Betriebsleitung und
      • einer gewissen Selbständigkeit,

ist aber trotzdessen keine Zweigniederlassung im Sinne von OR 952 Abs. 2.

  • Handelsregistereintrag?
    • Für die Qualifikation als „Geschäftsniederlassung“ ist es unerheblich, ob ein Handelsregistereintrag besteht oder nicht.

Obergericht des Kantons Zug
Urteil vom 19.07.2023
BA 2023 29

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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