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Definitive Rechtsöffnung: Letzter Moment der Tilgungseinrede

SchKG 81 Abs. 1

Datum:
22.07.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsverfahren, Betreibungsrecht
Thema:
Definitive Rechtsöffnung
Stichworte:
Definitive Rechtsöffnung, Einwendungen des Schuldners, Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren, Tilgung, Tilgungseinrede
Erlass:
SchKG 81 Abs. 1
Entscheid:
Obergericht des Kantons Bern, Urteil vom 08.05.2023, ZK 2022 522
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die definitive Rechtsöffnung ist gemäss SchKG 81 Abs. 1 zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass er die Schuld seit «Erlass des Entscheids» getilgt hat.

Entgegen des ausdrücklichen Wortlauts der SchKG-Norm kann der Betriebene – so das Berner Obergericht – die Tilgung nicht erst ab «Erlass des Entscheids», sondern bereits ab Aktenschluss im Erkenntnisverfahren geltend machen.

Mit der Massgeblichkeitserklärung des Aktenschluss-Momentums als letzter Zeitpunkt für die Tilgungseinrede vermied das Berner Obergericht, dass der Betreibungsschuldner ein Rechtsmittel oder eine Revision verlangen musste, um das Urteil dem Sachverhalt anzupassen.

Obergericht des Kantons Bern
Urteil vom 08.05.2023
ZK 2022 522

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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