Eine Zustimmung der e-mail-Empfängerpartei zu den in den E-Mails der e-mail-Absenderpartei serienmässig enthaltenen Gerichtsstandsklausel
- hat sich ausdrücklich aus dem Schriftverkehr der Parteien ergeben;
- erfordert die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Empfängerpartei.
Im Einzelnen:
- Austauschform
- Der Vorschlag für eine Gerichtsstandsvereinbarung kann durch einen Briefwechsel erfolgen.
- Akzeptform
- Die Bereitschaft, eine Klausel zu akzeptieren, die die Gegenpartei schriftlich vorschlägt, muss klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
- Für eine rechtsgültige Vereinbarung des Gerichtsstands wird die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gegenpartei verlangt.
- Das verwendete Medium ist unerheblich.
- Stillschweigen?
- Das Schweigen einer der Vertragsparteien stellt kein ernsthafter Garant für eine bewusste Annahme dar.
- Daher gilt die in einer schriftlichen Auftragsbestätigung eingefügte Gerichtsstandsänderung schon deshalb nicht als vereinbart, weil der Empfänger ihr nicht widersprochen hat.
- Die blosse Kenntnisnahme-Möglichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch die Gegenpartei genügt für eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
- Konkreter Sachverhalt
- In concreto stellte die Gerichtsstandsklausel aus folgenden Gründen keine ausreichende Offerte, der die e-mail-Empfängerin hätte widersprechen müssen, dar:
- Positionierung in der E-Mail:
- unterhalb der Signatur, d.h. im Footer;
- in kleiner Schrift.
- Positionierung in der E-Mail:
- In concreto stellte die Gerichtsstandsklausel aus folgenden Gründen keine ausreichende Offerte, der die e-mail-Empfängerin hätte widersprechen müssen, dar:
BGer 4A_507/2021 vom 02.06.2022
IV. Gerichtsstandsvereinbarung
Art. 5 IPRG
1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
- wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
- wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
Art. 23 LugÜ
1. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung; oder
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind; oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.
2. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
3. Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, so können die Gerichte der anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
4. Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigten eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschliesslich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.
5. Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig sind.
Art. 17 ZPO Gerichtsstandsvereinbarung
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam