Bestreitet der Betriebene im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz einzig die Vollständigkeit des aus verschiedenen Schriftstücken bestehenden Rechtsöffnungstitels,
- so darf die Beschwerdeinstanz prinzipiell nicht von sich aus prüfen,
- ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung geeignet sind.
BGer 5A_434/2020 vom 17.11.2020 = BGE 147 III 176 ff.
3. Durch provisorische Rechtsöffnung
a. Voraussetzungen
Art. 82 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Art. 320 Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
- unrichtige Rechtsanwendung;
- offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Art. 57 ZPO Rechtsanwendung von Amtes wegen
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
Weiterführende Informationen
- Schuldanerkennung
- Abstraktes Schuldbekenntnis
- Provisorische Rechtsöffnung
- Rechtsöffnungstitel
- Einwendungen des Schuldners
- Zivilprozessrecht / Rechtsmittel
Quelle
LawMedia Redaktionsteam