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Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften: BR befürwortet, falls Eigenmietwert dahinfällt

Datum:
29.08.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Thema:
Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Stichworte:
Eigenmietwert, LAWNEWSbusines, Objektsteuer, Zweitliegenschaften, Zweitwohnungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

22.454 Parlamentarische Initiative Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 21.08.2024 zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Stellung bezogen:

  • Er unterstützt das Vorhaben, mittels einer Verfassungsbestimmung die Möglichkeit zur Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu schaffen,
    • wenn der Eigenmietwert nicht mehr besteuert wird.

Aus Sicht des BR vermag nach wie vor nur ein vollständiger Systemwechsel zu überzeugen:

  • Mit der vorgesehenen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erhalten namentlich Tourismuskantone und -gemeinden die Möglichkeit,
    • den Wegfall des Eigenmietwerts zu kompensieren.
  • Bei der direkten Bundessteuer (DBSt) ist keine finanzielle Kompensation vorgesehen.

Relevante Dokumente:

  • Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 25. Juni 2024 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
  • 454 Pa.Iv. Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Bericht vom 25. Juni 2024 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
  • Entwurf Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

22.454 Parlamentarische Initiative Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften

EINGEREICHTER TEXT

I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften

Die Kantone können auf Liegenschaften eine Objektsteuer erheben. Diese kann auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften unabhängig vom Kostenanlastungsprinzip höher ausfallen. 

II.

1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Bericht und Entwurf der Kommission

25.06.2024 – Bericht (BBl 2024 1773)

Chronologie

  • 16.08.2022   Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR / Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
  • 19.06.2023   Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR / Zustimmung

Entwurf 1

Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften

BBl 2024 1774

Stand der Beratungen: Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen

Zuständigkeiten

Behandelnde Kommissionen

Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK-NR)Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR (WAK-SR)N/A (N/A-D-V)

Zuständige Behörde

Finanzdepartement (EFD)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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