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Erdbeben: BR befürwortet die Finanzierung von Gebäudeschäden durch einen Grundeigentümerbeitrag

Max. Beitrag von 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme

Datum:
22.08.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Erdbeben, Erdbebenvorsorge, Finanzierung, Gebäudeschäden, Gebäudeversicherung, Grundeigentümerbeitrag, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 21.08.2024 von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben Kenntnis genommen:

  • Die offenbar mehrheitlich begrüsste Vorlage sieht vor,
    • dass sich Grundeigentümer
      • bei einem Erdbeben
        • an den Kosten zur Deckung von Gebäudeschäden beteiligen sollen.
  • Im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen
    • würde von den Gebäudeeigentümern
      • ein zweckgebundener Beitrag in Höhe von max. 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme erhoben;
    • würden so ca. CHF 22 Mrd. für die Deckung von Schäden zur Verfügung stehen.

Der BR

  • will die Kritik der Kantone in der Vernehmlassung berücksichtigen:
    • Verzicht auf die Verankerung einer zusätzlichen Bundeskompetenz zur Erdbebenvorsorge von Personen und Sachwerten in der Verfassung;
  • beauftragt das Eidgenössische Finanzdepartement EFD,
    • bis Ende 2024 unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse eine Botschaft zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben zu erarbeiten.

Detail-Informationen

«Der Bundesrat hat im Dezember 2023 einen Vorschlag zur Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben in die Vernehmlassung geschickt. Damit erfüllt er eine entsprechende Motion des Parlaments. Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates sollte er einerseits die Kompetenz erhalten, schweizweit Vorschriften zum Schutz von Personen und Sachwerten im Fall eines Erdbebens zu erlassen. Andererseits sollte der Bundesrat befugt werden, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern in der Schweiz einen zweckgebundenen Beitrag in der Höhe von maximal 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zu erheben. Damit würden im Fall eines Erdbebens rund 22 Milliarden Franken für die Deckung von Schäden zur Verfügung stehen.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssten mehrheitlich den Vorschlag des Bundesrates und anerkannten, dass aufgrund eines nationalen öffentlichen Interesses Handlungsbedarf besteht. Mehrheitlich gutgeheissen wurde in der Vernehmlassung der Vorschlag des Bundesrates, im Fall eines Erdbebens mit Schadenfolgen von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern einen Beitrag zur Deckung der Kosten zu erheben, was dem Kernanliegen der Motion entspricht. Mehrere Kantone sprachen sich allerdings dagegen aus, dass der Bundesrat eine neue Kompetenz für die Erdbebenvorsorge erhalten sollte. Der Bundesrat trägt dieser Kritik Rechnung und verzichtet darauf. Im Hinblick auf die vorgeschlagene nationale Finanzierung von Gebäudeschäden bei Erdbeben geht er davon aus, dass die Kantone ihre Verantwortung wahrnehmen und dafür sorgen, dass schweizweit risikoorientierte bauliche Mindestanforderungen bezüglich Erdbebensicherheit angewandt werden.

…»

Quelle: Mitteilung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF vom 21.08.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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