Die Klagebewilligung muss dem Gericht nicht im Original eingereicht werden. Grundsätzlich ist die Einreichung einer Kopie der Klagebewilligung ausreichend.
In begründeten Zweifeln an der Echtheit der Klagebewilligung ist das Original nachzureichen.
Beschluss
Obergerichts des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
vom 02.04.2024
NP230035
ZR 123 (2024) Nr. 32, S. 135 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozessrecht
- Schlichtungsverfahren
- Klagebewilligung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam