Für einen Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitgegenstands sind erforderlich:
- Die Mitteilung des Parteiwechsels ans zuständige Gericht;
- die Zustimmung der austretenden Partei;
- die Zustimmung des zuständigen Konkursamtes,
- falls die ursprüngliche Partei nach Klageeinreichung, aber vor der Mitteilung des Parteiwechsels in Konkurs geraten ist.
Handelsgericht des Kantons Zürich
Verfügung vom 28.06.2023
HG230015
ZR 123 (2024) Nr. 28, S. 122 f.
Weiterführende Informationen
- Parteiwechsel / Vertragsübertragung
- Forderungsverkauf
- Streitobjektveräusserung + Parteiwechsel im Prozess
Quelle
LawMedia Redaktionsteam