LAWNEWS

Staatsrecht / Politische Rechte

QR Code

Private Wahlkampf-Interventionen: Beschwerde erst bei Bekanntgabe des Wahlresultats

Interventionen von privaten Akteuren im Wahlkampf

Datum:
13.08.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Thema:
Private Wahlkampf-Interventionen
Stichworte:
Bekanntgabe Wahlresultat, Beschwerde, Interventionen, private Akteure, Staatsratswahlen, Wahlkampf
Entscheid:
Urteil vom 04.07.2024 (1C_266/2023)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will sich wegen Interventionen von privaten Akteuren im Wahlkampf jemand beschweren, kann er die Bekanntgabe des Wahlresultats abwarten:

  • Die im konkreten Fall erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit kritischen Medienberichten über einen Kandidaten für die Genfer Staatsratswahlen 2023 wurde vom Bundesgericht (BGer) abgewiesen.

Die Erwägungs-Details

«Im Frühjahr 2023 fanden im Kanton Genf die Wahlen für den Staatsrat (Regierung) statt. Vor dem zweiten Wahlgang erschien in einem Online-Medium ein kritischer Bericht über einen angeblichen früheren Vorfall im beruflichen Umfeld eines Kandidaten. Andere Me – dien nahmen die Geschichte auf. Der ursprüngliche Bericht wurde zudem von einem konkurrierenden Kandidaten vorübergehend auf X (damals noch Twitter) geteilt. Der vom Bericht betroffene Kandidat wurde im zweiten Wahlgang nicht gewählt. Nach Bekanntgabe des Wahlresultats gelangte eine Privatperson ans Kantonsgericht des Kantons Genf und beantragte die teilweise Aufhebung der Wahl, weil die freie Willensbildung der Wahlberechtigten durch den Medienwirbel verletzt worden sei. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde wegen verspäteter Eingabe nicht ein; es hielt gleichzeitig fest, dass die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab; in Bezug auf die Fristwahrung stützt das Gericht allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers. Vorliegend geht es nicht um behördliche Massnahmen im Vorfeld einer Wahl, sondern um Interventionen von privater Seite. Interventionen dieser Art stellen entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts keine «Verletzung des Ablaufs von Wahlvorgängen» gemäss kantonalem Recht dar, für welche die sechstägige Beschwerdefrist bereits am Folgetag des Erscheinens des ersten Medienberichts zu laufen begonnen hätte. Wer mit Beschwerde geltend machen will, dass private Interventionen die Willensbildung der Wählenden in unzulässiger Weise beeinflusst haben, kann damit bis zur Veröffentlichung des Wahlresultats warten. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil jedoch nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsprechung können private Interventionen zwar eine Verletzung des freien Wählerwillens bedeuten. Eine Wahl aus diesem Grund aufzuheben, rechtfertigt sich aber nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Gegen einen offensichtlichen oder zumindest sehr wahrscheinlichen Einfluss der fraglichen Medienberichte auf den Ausgang der Wahl spricht unter anderem das Resultat des betroffenen Kandidaten im zweiten Wahlgang.»

Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.08.2024

Urteil vom 04.07.2024 (1C_266/2023)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Geri340, CC BY-SA 3.0 , via Wikimedia Commons

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.