Die A. AG in Liquidation war vom 01.02.1999 bis zum 30.09.2010 im MWST-Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen:
- A. AG in Liquidation war Eigentümerin eines in der Schweiz immatrikulierten Flugzeugs, welches sie bis zur Veräusserung im Januar 2010 durch inländische Luftfahrtunternehmen betreiben liess.
- Aufgrund einer Kontrolle ESTV nahm diese bestimmte Nachbelastungen vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess die Beschwerde mit der Begründung gut,
- das Flugzeug sei überwiegend für geschäftliche Zwecke verwendet worden und
- der A. AG sei keine Steuerumgehung vorgeworfen worden.
- Mit Urteil 2C_217/2022 vom 15.12.2022
- hiess das Bundesgericht (BGer) die Beschwerde der ESTV gut und
- wies die Sache an das BVGer zurück.
In diesem Urteil setzte das Bundesgericht ferner fest
- eine Schwelle von 20% an der Gesamtnutzung,
- bis zu welcher die Nutzung des Flugzeugs für die Beförderung des wirtschaftlich Berechtigten oder von ihm nahestehenden Personen zu privaten Zwecken unschädlich bleiben sollte.
In der Folge entschied das BVGer die Beschwerde mit Urteil vom 21.12.2023 folgendes:
- Gutheissung betreffend der Steuerperioden 2006 und 2007 infolge Verjährung;
- Abweisung der Beschwerde betreffend der Steuerperioden 2008 und 2009, weil die Schwelle von 20% überschritten gewesen sein soll.
Die A. AG in Liquidation erhob gegen den Entscheid des BVGer erneut Beschwerde ans Bundesgericht (BGer). Dabei ergab sich vor BGer folgendes:
- 2008
- = Absolute Verjährung der Steuerperiode 2008.
- 2009
- bezüglich der Steuerperiode 2009 kam das BGer zu folgendem Schluss:
- 20 %-Schwelle wurde zu Recht angewandt:
- unter 20 % = privater Gebrauch keine Korrektur,
- über 20 % = ein nicht unternehmerischer Bereich,
- welcher eine verhältnismässige Vorsteuerkorrektur zur Folge hat.
- 20 %-Schwelle wurde zu Recht angewandt:
- bezüglich der Steuerperiode 2009 kam das BGer zu folgendem Schluss:
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023 wird betreffend die Steuerperiode 2008 aufgehoben und wird für diese die Verjährung festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.– werden im Umfang von Fr. 3’000.– der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die ESTV hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 1’500.– zu entschädigen.
- (Mitteilungen)
BGer 9C_72/2024 vom 29.04.2024
Weiterführende Informationen
- MWST Allgemein
- MWST Vorsteuerabzug + Vorsteuerkürzung
- MWST Privatjet
Quelle
LawMedia Redaktionsteam