Der Aufenthalt des Zuzügers für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss ZV 14 Abs. 5 Satz 2 muss «während mindestens eines Jahres im Zollausland» ununterbrochen stattgefunden haben.
Da der Beschwerdeführer nie während mindestens 365 aufeinanderfolgenden Tagen im Zollausland weilte, erfüllt er die Voraussetzungen von ZV 14 Abs. 5 für eine abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut gemäss Veranlagungsverfügung nicht.
PS: Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (MWSTG 50 ff.).
Abweisung der Beschwerde.
Bundesverwaltungsgericht
I.Abteilung
Urteil vom 22.07.2024
A-63/2023
Art. 14 Übersiedlungsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.
2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
3 Als Übersiedlungsgut gelten:
- Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;
b.10 Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate11 in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke:
- mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und
- mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.
4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt.
5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Weiterführende Informationen
- Zuwanderung
- Living and Working in Switzerland
- Auto als Übersiedlungsgut
Quelle
LawMedia Redaktionsteam