Will der Grundeigentümer bzw. Baurechtsgeber sein Recht auf vorzeitigen Heimfall eines Baurechts ausüben,
- muss er
- 1) in analoger Anwendung von OR 107 und 108 Ziff. 1
- 2) zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und
- 3) ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen,
- 3a) es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde.
- 1) in analoger Anwendung von OR 107 und 108 Ziff. 1
Der Baurechtsgeber hat die Frist zur nachträglichen Erfüllung analog der Regeln des Kaufrechts leider unterlassen, was ihm zum Nachteil gereichte.
Die Beschwerde in Zivilsachen musste daher vom Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden. […]
BGer 5A_941/2022 vom 12.12.2023 = BGE 150 III 63 = Pra 2024 Nr. 51
4. Rücktritt und Schadenersatz
a. Unter Fristansetzung
Art. 107 OR
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
b. Ohne Fristansetzung
Art. 108 OR
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
- wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
- wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
- wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Weiterführende Informationen
- Baurecht Allgemein
- Vertragsrecht / Verzugsfolgen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam