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Baurecht: Formelle Voraussetzungen für den vorzeitigen Heimfall

ZGB 779f ff.; OR 107, OR 108 Abs. 1

Datum:
10.09.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Vertrag / Vertragsrecht, Zivilprozess
Thema:
Baurecht
Stichworte:
Bauberechtigte, Baurechtsgeber, Formelle Voraussetzungen, Grundeigentümer, Kaufrecht, vorzeitiger Heimfall
Erlass:
ZGB 779f ff.; OR 107, OR 108 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_941/2022 vom 12.12.2023 = BGE 150 III 63 = Pra 2024 Nr. 51
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will der Grundeigentümer bzw. Baurechtsgeber sein Recht auf vorzeitigen Heimfall eines Baurechts ausüben,

  • muss er
    • 1) in analoger Anwendung von OR 107 und 108 Ziff. 1
      • 2) zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und
      • 3) ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen,
        • 3a) es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde.

Der Baurechtsgeber hat die Frist zur nachträglichen Erfüllung analog der Regeln des Kaufrechts leider unterlassen, was ihm zum Nachteil gereichte.

Die Beschwerde in Zivilsachen musste daher vom Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden. […]

BGer 5A_941/2022 vom 12.12.2023   =   BGE 150 III 63   =   Pra 2024 Nr. 51

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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