LAWNEWS

Bildung / Schulrecht

QR Code

EDK hat gymnasiale Ausbildungsdauer für schweizweite Anerkennung bezüglich bestimmter welscher Kantone von 3 auf 4 Jahre erhöht: BGer weist Beschwerden von Privatpersonen ab

Privatpersonen aus dem Kanton Waadt als Beschwerdeführer

Datum:
05.09.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Thema:
EDK hat gymnasiale Ausbildungsdauer für schweizweite Anerkennung bezüglich bestimmter welscher Kantone von 3 auf 4 Jahre erhöht
Stichworte:
Ausbildung, Beschwerden von Privatpersonen, EDK, gymnasiale Ausbildungsdauer, Gymnasium, Maturität, Schule
Entscheid:
BGer 2C_456/2023 vom 23.07.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) durfte als Voraussetzung zur schweizweiten Anerkennung gymnasialer Maturitätszeugnisse ab dem Jahr 2038 eine Ausbildungsdauer von mindestens vier Jahren festlegen:

  • Die gymnasiale Ausbildung dauert derzeit nur drei Jahre in den Kantonen:
    • Neuenburg
    • Jura
    • Waadt
    • im französischsprachigen Teil des Kantons Bern.
  • Privatpersonen aus dem Kanton Waadt erhoben gegen das neue Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (MAR) Beschwerde ans Bundesgericht (BGer).

Sachverhalt

Die EDK verabschiedete im Juni 2023 das neue MAR, welches am 01.08.2024 in Kraft trat.

Das MAR sieht vor:

  • Der Lehrgang zum gymnasialen Maturitätszeugnis muss inskünftig mindestens 4 Jahre dauern, um von anderen Kantonen bzw. schweizweit anerkannt zu werden.
  • Die Übergangsfrist für die Anpassung der Lehrgangsdauer wurde bis 2038 festgesetzt.
  • In den Kantonen Neuenburg, Jura und Waadt sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern dauert die gymnasiale Ausbildung derzeit nur 3 Jahre.
  • Sollen die Maturitätszeugnisse dieser Kantone schweizweit gelten, muss die Umstellung spätestens auf das Schuljahr 2035/2036 erfolgen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das MAR beruht auf einer ausreichenden Delegationsgrundlage:

  • Regelungskompetenz der EDK
    • Die EDK verfügt bereits seit rund 30 Jahren über die Kompetenz, die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise zu regeln;
      • Grundlage dafür ist die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,
        • welche innerhalb der Kantone grundsätzlich vom Parlament oder vom Volk gebilligt wurde.
  • EDK-Kompetenz, die gymnasiale Ausbildungsdauer auf 4 Jahre festzulegen
    • Das Erfordernis von mindestens 4 Jahren gymnasialer Ausbildung liegt dabei innerhalb des zulässigen Delegationsrahmens.
  • Anpassungserfordernis für einige Kantone
    • Die Neuregelung hat zwar zur Folge, dass einige Kantone ihr gymnasiales Ausbildungssystem anpassen müssen, sofern ihre Maturitätszeugnisse auch nach der Übergangsfrist schweizweit anerkannt werden sollen.
  • Kantone mit Umsetzungskompetenz
    • Die Kantone verfügen über eine gewisse Autonomie bei der Umsetzung.
  • Keine Willkür und Verhältnismässigkeit
    • Die Neuregelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der Verhältnismässigkeit laut BGer als angemessen und korrekt.
  • Besseres Ausbildungsniveau
    • Die Neuregelung erlaubt ein besseres Ausbildungsniveau.
  • Keine Verpflichtung zur Ausbildungsverlängerung
    • Die betroffenen Kantone sind nicht zwingend dazu verpflichtet, die Dauer der schulischen Ausbildung bis zur Maturität insgesamt zu erhöhen.
    • Im Kanton Waadt beträgt die Gesamtdauer der schulischen Ausbildung bis zur Matura 14 Jahre.
  • Keine Widersetzung des Kantons Waadt
    • Der Kanton Waadt selber hat sich der fraglichen Regelung nicht grundsätzlich widersetzt.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde von Privatpersonen aus dem Kanton Waadt gegen das neue MAR, beziehungsweise gegen die fragliche Regelung.

BGer 2C_456/2023 vom 23.07.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.