Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) durfte als Voraussetzung zur schweizweiten Anerkennung gymnasialer Maturitätszeugnisse ab dem Jahr 2038 eine Ausbildungsdauer von mindestens vier Jahren festlegen:
- Die gymnasiale Ausbildung dauert derzeit nur drei Jahre in den Kantonen:
- Neuenburg
- Jura
- Waadt
- im französischsprachigen Teil des Kantons Bern.
- Privatpersonen aus dem Kanton Waadt erhoben gegen das neue Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (MAR) Beschwerde ans Bundesgericht (BGer).
Sachverhalt
Die EDK verabschiedete im Juni 2023 das neue MAR, welches am 01.08.2024 in Kraft trat.
Das MAR sieht vor:
- Der Lehrgang zum gymnasialen Maturitätszeugnis muss inskünftig mindestens 4 Jahre dauern, um von anderen Kantonen bzw. schweizweit anerkannt zu werden.
- Die Übergangsfrist für die Anpassung der Lehrgangsdauer wurde bis 2038 festgesetzt.
- In den Kantonen Neuenburg, Jura und Waadt sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern dauert die gymnasiale Ausbildung derzeit nur 3 Jahre.
- Sollen die Maturitätszeugnisse dieser Kantone schweizweit gelten, muss die Umstellung spätestens auf das Schuljahr 2035/2036 erfolgen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das MAR beruht auf einer ausreichenden Delegationsgrundlage:
- Regelungskompetenz der EDK
- Die EDK verfügt bereits seit rund 30 Jahren über die Kompetenz, die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise zu regeln;
- Grundlage dafür ist die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,
- welche innerhalb der Kantone grundsätzlich vom Parlament oder vom Volk gebilligt wurde.
- Grundlage dafür ist die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,
- Die EDK verfügt bereits seit rund 30 Jahren über die Kompetenz, die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise zu regeln;
- EDK-Kompetenz, die gymnasiale Ausbildungsdauer auf 4 Jahre festzulegen
- Das Erfordernis von mindestens 4 Jahren gymnasialer Ausbildung liegt dabei innerhalb des zulässigen Delegationsrahmens.
- Anpassungserfordernis für einige Kantone
- Die Neuregelung hat zwar zur Folge, dass einige Kantone ihr gymnasiales Ausbildungssystem anpassen müssen, sofern ihre Maturitätszeugnisse auch nach der Übergangsfrist schweizweit anerkannt werden sollen.
- Kantone mit Umsetzungskompetenz
- Die Kantone verfügen über eine gewisse Autonomie bei der Umsetzung.
- Keine Willkür und Verhältnismässigkeit
- Die Neuregelung erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der Verhältnismässigkeit laut BGer als angemessen und korrekt.
- Besseres Ausbildungsniveau
- Die Neuregelung erlaubt ein besseres Ausbildungsniveau.
- Keine Verpflichtung zur Ausbildungsverlängerung
- Die betroffenen Kantone sind nicht zwingend dazu verpflichtet, die Dauer der schulischen Ausbildung bis zur Maturität insgesamt zu erhöhen.
- Im Kanton Waadt beträgt die Gesamtdauer der schulischen Ausbildung bis zur Matura 14 Jahre.
- Keine Widersetzung des Kantons Waadt
- Der Kanton Waadt selber hat sich der fraglichen Regelung nicht grundsätzlich widersetzt.
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde von Privatpersonen aus dem Kanton Waadt gegen das neue MAR, beziehungsweise gegen die fragliche Regelung.
BGer 2C_456/2023 vom 23.07.2024
Quelle
LawMedia Redaktionsteam