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Kollegen-Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit: Kein Grund für eine fristlose Entlassung

OR 321a, OR 321b und OR 321c; OR 337c ff.

Datum:
25.09.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Kollegen-Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit
Stichworte:
fristlose Entlassung, fristlose Kündigung
Erlass:
OR 321a, OR 321b und OR 321c; OR 337c ff.
Entscheid:
Kantonsgericht Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil vom 25.07.2023, C1 23 51
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einzig erwiesen war, dass der Kläger im März 2019 zwei Mitarbeiterinnen mit der Begründung, die Firma habe keine Zukunft, eine Kündigung nahegelegt hat:

  • Treuepflichtverletzung
    • Das erwähnte Verhalten des Klägers stellte eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin dar.
  • Keine leitende Stellung
  • Keine Hetze und nichts zuschulden kommen lassen
    • Die Treupflichtverletzung wiegt aber noch nicht besonders schwer,
      • weil ein anhaltendes «Aufhetzen» des Personals nicht nachgewiesen wurde und
      • weil infolge der Beweislosigkeit davon ausgegangen werden musste, dass der Kläger sich in den Monaten danach nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
  • Keine Insistierung
    • Der Kläger hat gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen mit seinem Ansinnen nicht insistiert.
  • Keine Stellenaufgabe wegen der Intervention
    • Die Mitarbeiterinnen wie auch der Sohn der einen haben ihre Arbeitsstellen bei der Beklagten nicht wegen der Intervention des Klägers aufgegeben.
  • Keine Verwarnung
    • Eine Verwarnung gegenüber dem Kläger wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen,
      • so dass auch deshalb das zweimalige (allenfalls dreimalige) Vergehen des Klägers nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung genügt.
  • Kein wichtiger Grund
    • Ohne in leitender Stellung für die Beklagte tätig gewesen zu sein, kann darin noch kein wichtiger Grund des Klägers für eine fristlose Entlassung gesehen werden.
  • Ungerechtfertigte fristlose Entlassung

Kantonsgericht Wallis
1. Zivilrechtliche Abteilung
Urteil vom 25.07.2023
C1 23 51

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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