Einzig erwiesen war, dass der Kläger im März 2019 zwei Mitarbeiterinnen mit der Begründung, die Firma habe keine Zukunft, eine Kündigung nahegelegt hat:
- Treuepflichtverletzung
- Das erwähnte Verhalten des Klägers stellte eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin dar.
- Keine leitende Stellung
- Der Kläger hatte bei der Arbeitgeberin keine leitende Stellung.
- Keine Hetze und nichts zuschulden kommen lassen
- Die Treupflichtverletzung wiegt aber noch nicht besonders schwer,
- weil ein anhaltendes «Aufhetzen» des Personals nicht nachgewiesen wurde und
- weil infolge der Beweislosigkeit davon ausgegangen werden musste, dass der Kläger sich in den Monaten danach nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
- Die Treupflichtverletzung wiegt aber noch nicht besonders schwer,
- Keine Insistierung
- Der Kläger hat gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen mit seinem Ansinnen nicht insistiert.
- Keine Stellenaufgabe wegen der Intervention
- Die Mitarbeiterinnen wie auch der Sohn der einen haben ihre Arbeitsstellen bei der Beklagten nicht wegen der Intervention des Klägers aufgegeben.
- Keine Verwarnung
- Eine Verwarnung gegenüber dem Kläger wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen,
- so dass auch deshalb das zweimalige (allenfalls dreimalige) Vergehen des Klägers nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung genügt.
- Eine Verwarnung gegenüber dem Kläger wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen,
- Kein wichtiger Grund
- Ohne in leitender Stellung für die Beklagte tätig gewesen zu sein, kann darin noch kein wichtiger Grund des Klägers für eine fristlose Entlassung gesehen werden.
- Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
- Die fristlose Entlassung ist demzufolge ungerechtfertigt.
Kantonsgericht Wallis
1. Zivilrechtliche Abteilung
Urteil vom 25.07.2023
C1 23 51
Weiterführende Informationen
Leitender Angestellter
Treupflichtverletzung
Verwarnung
Fristlose Entlassung
Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam