Einzig erwiesen war, dass der Kläger im März 2019 zwei Mitarbeiterinnen mit der Begründung, die Firma habe keine Zukunft, eine Kündigung nahegelegt hat:
- Treuepflichtverletzung
- Das erwähnte Verhalten des Klägers stellte eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin dar.
- Keine leitende Stellung
- Der Kläger hatte bei der Arbeitgeberin keine leitende Stellung.
- Keine Hetze und nichts zuschulden kommen lassen
- Die Treupflichtverletzung wiegt aber noch nicht besonders schwer,
- weil ein anhaltendes «Aufhetzen» des Personals nicht nachgewiesen wurde und
- weil infolge der Beweislosigkeit davon ausgegangen werden musste, dass der Kläger sich in den Monaten danach nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
- Die Treupflichtverletzung wiegt aber noch nicht besonders schwer,
- Keine Insistierung
- Der Kläger hat gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen mit seinem Ansinnen nicht insistiert.
- Keine Stellenaufgabe wegen der Intervention
- Die Mitarbeiterinnen wie auch der Sohn der einen haben ihre Arbeitsstellen bei der Beklagten nicht wegen der Intervention des Klägers aufgegeben.
- Keine Verwarnung
- Eine Verwarnung gegenüber dem Kläger wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen,
- so dass auch deshalb das zweimalige (allenfalls dreimalige) Vergehen des Klägers nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung genügt.
- Eine Verwarnung gegenüber dem Kläger wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen,
- Kein wichtiger Grund
- Ohne in leitender Stellung für die Beklagte tätig gewesen zu sein, kann darin noch kein wichtiger Grund des Klägers für eine fristlose Entlassung gesehen werden.
- Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
- Die fristlose Entlassung ist demzufolge ungerechtfertigt.
Kantonsgericht Wallis
1. Zivilrechtliche Abteilung
Urteil vom 25.07.2023
C1 23 51
Weiterführende Informationen
- Leitender Angestellter
- Treupflichtverletzung
- Verwarnung
- Fristlose Entlassung
- Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
- Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam