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Leitende Angestellte

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hlA-Qualifikation

Rechtsgebiet:
Leitende Angestellte
Stichworte:
Leitende Angestellte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Nicht jeder zur Leitung befugte Vorgesetzte ist auch „leitender Angestellter“ [lA]; es muss ein „höherer leitender Angestellter“ [hlA] sein.

In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich beim Begriff des „höheren leitenden Angestellten“ [hlA] um einen eigenen Begriff handelt, und wer darunter fällt.

hlA als eigener Begriff

Zumindest die Lehre geht von „einem eigenen privatrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten“ aus (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2006, N 6 zu Art. 321c; vgl. auch Senti, AJP 2003, S. 384 f.).

hlA nach ArGV1 Art. 9

Die Merkmale des hlA sind:

  • Anstellungs- und Entlassungsbefugnis (Recht, Personalentscheide zu treffen)
  • Teilnahme an der Unternehmensleitung (Führungsfunktion) oder
  • Vertretungsfunktion
  • Hochqualifizierte Tätigkeit
  • Negativ: nicht Betriebsinhaber, nicht Unternehmer.

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