Sachverhalt
Strittig war die Frage, ob der Beschwerdeführer A.________ seinem Vater B.________ aus Betriebsmitteln seiner im HR eingetragenen Einzelunternehmung (Immobilienagentur) gewährte und dort als Geschäftsvermögen bilanzierte Darlehen im Einklang mit DBG 27 Abs. 2 lit. a i.V.m. DBG 28 als geschäftsmässig begründet abschreiben durfte, nachdem es sich aufgrund des Hinschieds des Vaters als nicht mehr einbringlich erwies.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erwog zusammengefasst was folgt:
- Vorinstanz
- Die Vorinstanz hielt fest, dass
- das Darlehen in technisch-wirtschaftlicher Funktion nicht der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen sei;
- die Steuerbehörden nach ihrer jahrelangen Anerkennung der Qualifikation des Darlehens als Geschäftsvermögen grundsätzlich daran gebunden seien.
- Die Vorinstanz hielt fest, dass
- Tod des Vaters
- Mit dem Tod des Vaters B.________ war eine wesentliche Änderung eingetreten.
- A.________ und sein Bruder hatten das Erbe nicht ausgeschlagen.
- Standpunkt von A.________
- A.________ stellte sich auf die Standpunkte, dass
- sein Bruder nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen zurückzuzahlen; das Darlehen sei durch den Erbfall und die Solidarhaftung vollumfänglich auf ihn übergegangen.
- weder steuerrechtlich noch erbrechtlich eine Privatentnahme erfolgt sei.
- A.________ stellte sich auf die Standpunkte, dass
- Unklare Rechtsfolge in der Darlehensschuld
- Für den Fall, dass einer der Erben zugleich auch Gläubiger ist, verweist der Beschwerdeführer A.________ auf einen BGE aus dem Jahre 1945 (BGE 71 II 219), wonach unter den Erben die Verteilung der Schulden zur Auseinandersetzung über die Erbschaft gehöre. Das ist zwar richtig, für die hier gegebene Konstellation aber verkürzt. Weil sich Einzelgläubiger und Solidarschuldner gegenüberstehen, kann es – vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung – zu keinem Untergang qua Vereinigung (durch «Konfusion»; OR 118) kommen. Ebensowenig kann es aber zu diesem Zeitpunkt zu einer erfolgswirksamen Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit kommen, denn solange nicht (genügend) geklärt ist, wer die Schulden «übernimmt» (bzw. wem sie im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zuzuweisen sind), ist auch nicht klar, ob (und ggf. in welchem Umfang) sie sich als uneinbringlich erweisen.
- Ungenügende Abklärung
- Es war also für den fraglichen Zeitpunkt unklar bzw. ungenügend abgeklärt, ob von einer kompletten Uneinbringlichkeit gesprochen werden kann.
- Offensichtlich unvollständiger Sachverhalt
- Laut Bundesgericht hätte die Vorinstanz berücksichtigen und klar feststellen müssen, dass durch den Todesfall des Schuldners keine wesentlich veränderten Verhältnisse eingetreten und die Steuerbehörden durch die vorherige Anerkennung der Darlehensforderung als Geschäftsvermögen weiterhin gebunden seien.
- Die Vorinstanz werde deshalb die Angelegenheit im Sinne dieser Ausführungen neu zu prüfen haben.
- Dabei werde sie ergänzend berücksichtigen müssen, ob die Abschreibung (oder allenfalls eine Wertberichtigung des Darlehens) als geschäftsmässig begründet gelten könne.
- Aufgrund dessen war die Sache für eine Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und entsprechende Neubeurteilung (vgl. BGG 105 Abs. 2 u. Art. 107 Abs. 2) im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen prüfen müssen.
Entscheid des Bundesgerichts
- Betreffend die direkte Bundessteuer 2015-2017 wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Steuerrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
- Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015-2017 wird die Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Steuerrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6’000.- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
- Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6’000.- auszurichten.
- (Mitteilungen).
BGer 9C_267/2023 vom 24.06.2024
II. Haftung der Erben
Art. 603 ZGB
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
532 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
3. Abschnitt: Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 27 DBG Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
- die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
- die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
- die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
- 69 Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
- 70 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
- 71 gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere:
- Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
- Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
- Bussen und Geldstrafen;
- finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
- die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
- die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
69 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).
70 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
71 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
73 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
Art. 28 DBG Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR74, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.75
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
75 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Art. 29 DBG Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam