Die Regeln zum Stockwerkeigentum sollen modernisiert werden:
- Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 20.09.2024
- die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet.
- Mit punktuellen Neuerungen soll das Stockwerkeigentumsrecht noch besser den Bedürfnissen der Eigentümer angepasst werden.
- Zudem sollen
- Gesetzeslücken geschlossen werden;
- die Rechtssicherheiten erhöht werden.
Einleitung
Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer
- das Sonderrecht,
- gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzenund
- diese nach den eigenen Wünschen auszubauen.
Weil sich die Eigentümer gewisse Kosten teilen können, wie bei Heizanlagen, Treppenhäusern, Gärten, Waschküchen usw., ermöglicht das Stockwerkeigentum (StWE) auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben.
Das Stockwerkeigentum (StWE)
- wurde 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt und
- hat sich grundsätzlich bewährt.
Motion 19.3410 Caroni
Im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) schlägt der BR nun vor, einzelne Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts zu modernisieren.
Mit punktuellen Änderungen der entsprechenden Bestimmungen im ZGB will der BR
- den heutigen Bedürfnissen der Eigentümer noch besser gerecht werden;
- die Praxistauglichkeit des Stockwerkeigentumsrechts verbessern.
Rechtssicherheit stärken, durch Regelung bisher nicht normierter Aspekte
Gewisse Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts sind derzeit im Gesetz nicht geregelt:
- Explizite Regelung von Sondernutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft
- Bisher:
- Keine explizite Regelung der Sondernutzungsrechte resp. der ausschliesslichen Nutzungsrechte.
- Neu:
- Um die Rechtssicherheit für die Eigentümer zu erhöhen, schlägt der BR verschiedene Anpassungen vor:
- Begründung und Änderung von Sondernutzungsrechten an Parkplätzen;
- Begründung und Änderung von ausschliesslichen Nutzungsrechten an Gärten;
- Um die Rechtssicherheit für die Eigentümer zu erhöhen, schlägt der BR verschiedene Anpassungen vor:
- Ziel:
- Reduktion von Unklarheiten;
- Verminderung der Ärgernisse für Eigentümer;
- Stärkung der Rechte der betroffenen Stockwerkeigentümer.
- Bisher:
- Kauf von StWE vor Gebäudeerstellung
- Bisher:
- Das geltende Recht regelt ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken.
- In der Praxis werden heute viele Grundstücke ab Plan gekauft.
- Neu:
- Berücksichtigung des Wohnungskaufs ab Plan im Gesetz.
- Ziel:
- Verbesserung der Praxistauglichkeit.
- Bisher:
- Erneuerungsfonds
- Bisher:
- Fehlende oder unterfinanzierte Erneuerungsfonds in der Praxis, welche häufig eine notwendige Sanierung der Bauten verhindern.
- Neu:
- Ein neues Klagerecht soll den Stockwerkeigentümer ermöglichen, gerichtlich die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzufordern.
- Eine generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der BR hingegen nicht.
- Ziel:
- Sicherung der Finanzierung notwendiger Bausanierungen.
- Bisher:
- StWE im Baurecht
- Bisher:
- Wer über Stockwerkeigentum im Baurecht verfügt,
- dem gehört zwar ein Teil des Gebäudes,
- nicht aber der Boden, auf welchem das Gebäude steht.
- dem gehört zwar ein Teil des Gebäudes,
- Den Stockwerkeigentümern steht lediglich das Recht zu,
- den Boden während der Baurechtsdauer für das Stockwerkeigentum zu nutzen.
- Will die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Baurecht nach Ablauf der Baurechtsdauer weiter nutzen,
- müssen heute alleStockwerkeigentümer einverstanden sein.
- Stimmt einePartei dagegen,
- verlieren alle anderen Parteien ihre Liegenschaft.
- Wer über Stockwerkeigentum im Baurecht verfügt,
- Neu
- Künftig soll ein Mehrheitsbeschluss genügen,
- damit das Baurecht verlängert werden kann.
- Diejenigen Parteien, welche gegen eine Verlängerung gestimmt haben, müssen inskünftig ausbezahlt werden.
- Künftig soll ein Mehrheitsbeschluss genügen,
- Ziel
- Gemeinsame Rechtswahrung auf den StWE-Fortbestand bei Baurechtsbasis.
- Bisher:
Vorentwurf + Vernehmlassung
Der BR hat den Entwurf für die entsprechenden Änderungen des ZGB an seiner Sitzung vom 20.09.2024 in die Vernehmlassung geschickt:
- Diese dauert bis am 20.12.2024.
Chronologie
- 04.06.2019 Ständerat Annahme
- 12.12.2019 Nationalrat Annahme
Stand der Beratungen:
Überwiesen an den Bundesrat
Quelle: parlament.ch
Dokumente
Erläuternder Bericht
Quelle: newsd.admin.ch
Vorentwurf
Quelle: newsd.admin.ch
Übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht
Quelle: newsd.admin.ch
Weiterführende Informationen
- Parlament (Motion 19.3410 Caroni)
- Stockwerkeigentum / Sonderrecht
- Stockwerkeigentum / Ausschliessliches Benützungsrecht
- Stockwerkeigentum / Bauliche Gestaltung
- Kauf einer StWE-Wohnung
- Kauf von StWE vor Erstellung der Baute
- Kauf von StWE ab Plan
- Stockwerkeigentum / Erneuerungsfonds
- Stockwerkeigentum im Baurecht
- Stockwerkeigentum Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam