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Stockwerkeigentumsrecht soll optimiert werden

Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) – Vernehmlassung bis 20.12.2024

Datum:
23.09.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Stockwerkeigentumsrecht
Stichworte:
Ausschliessliche Benützungsrechte, Eigentümer, Eigentumswohnungen, Erneuerungsfonds, Punktuelle Optimierung, Sonderrecht, Stockwerkeigentumsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln zum Stockwerkeigentum sollen modernisiert werden:

  • Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 20.09.2024
    • die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) eröffnet.
  • Mit punktuellen Neuerungen soll das Stockwerkeigentumsrecht noch besser den Bedürfnissen der Eigentümer angepasst werden.
  • Zudem sollen
    • Gesetzeslücken geschlossen werden;
    • die Rechtssicherheiten erhöht werden.

Einleitung

Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer

Weil sich die Eigentümer gewisse Kosten teilen können, wie bei Heizanlagen, Treppenhäusern, Gärten, Waschküchen usw., ermöglicht das Stockwerkeigentum (StWE) auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben.

Das Stockwerkeigentum (StWE)

  • wurde 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt und
  • hat sich grundsätzlich bewährt.

Motion 19.3410 Caroni

Im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) schlägt der BR nun vor, einzelne Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts zu modernisieren.

Mit punktuellen Änderungen der entsprechenden Bestimmungen im ZGB will der BR

  • den heutigen Bedürfnissen der Eigentümer noch besser gerecht werden;
  • die Praxistauglichkeit des Stockwerkeigentumsrechts verbessern.

Rechtssicherheit stärken, durch Regelung bisher nicht normierter Aspekte

Gewisse Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts sind derzeit im Gesetz nicht geregelt: 

  • Explizite Regelung von Sondernutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft
    • Bisher:
      • Keine explizite Regelung der Sondernutzungsrechte resp. der ausschliesslichen Nutzungsrechte.
    • Neu:
      • Um die Rechtssicherheit für die Eigentümer zu erhöhen, schlägt der BR verschiedene Anpassungen vor:
        • Begründung und Änderung von Sondernutzungsrechten an Parkplätzen;
        • Begründung und Änderung von ausschliesslichen Nutzungsrechten an Gärten;
    • Ziel:
      • Reduktion von Unklarheiten;
      • Verminderung der Ärgernisse für Eigentümer;
      • Stärkung der Rechte der betroffenen Stockwerkeigentümer.
  • Kauf von StWE vor Gebäudeerstellung
  • Erneuerungsfonds
    • Bisher:
      • Fehlende oder unterfinanzierte Erneuerungsfonds in der Praxis, welche häufig eine notwendige Sanierung der Bauten verhindern.
    • Neu:
      • Ein neues Klagerecht soll den Stockwerkeigentümer ermöglichen, gerichtlich die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzufordern.
      • Eine generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der BR hingegen nicht.
    • Ziel:
      • Sicherung der Finanzierung notwendiger Bausanierungen.
  • StWE im Baurecht
    • Bisher:
      • Wer über Stockwerkeigentum im Baurecht verfügt,
        • dem gehört zwar ein Teil des Gebäudes,
          • nicht aber der Boden, auf welchem das Gebäude steht.
      • Den Stockwerkeigentümern steht lediglich das Recht zu,
        • den Boden während der Baurechtsdauer für das Stockwerkeigentum zu nutzen.
      • Will die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Baurecht nach Ablauf der Baurechtsdauer weiter nutzen,
        • müssen heute alleStockwerkeigentümer einverstanden sein.
      • Stimmt einePartei dagegen,
        • verlieren alle anderen Parteien ihre Liegenschaft.
    • Neu
      • Künftig soll ein Mehrheitsbeschluss genügen,
        • damit das Baurecht verlängert werden kann.
      • Diejenigen Parteien, welche gegen eine Verlängerung gestimmt haben, müssen inskünftig ausbezahlt werden.
    • Ziel
      • Gemeinsame Rechtswahrung auf den StWE-Fortbestand bei Baurechtsbasis.

Vorentwurf + Vernehmlassung

Der BR hat den Entwurf für die entsprechenden Änderungen des ZGB an seiner Sitzung vom 20.09.2024 in die Vernehmlassung geschickt:

  • Diese dauert bis am 20.12.2024.

Chronologie

Stand der Beratungen:

Überwiesen an den Bundesrat

Quelle: parlament.ch

Dokumente

Erläuternder Bericht

Quelle: newsd.admin.ch

Vorentwurf

Quelle: newsd.admin.ch

Übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht

Quelle: newsd.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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