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COVID-19-Erwerbsausfallentschädigungen: Erlass der Rückzahlung + Voraussetzungen

Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.K.v. 17.03.2020 bis 31.12.2022) i.V.m. ATSG 25 Abs. 1 Satz 2 + Art. 24 Covid-19-SBüG (bis 31.12.2022 in Kraft gewesen)

Datum:
04.10.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht, Darlehen / Kredite, Sozialversicherungsrecht
Thema:
COVID-19-Erwerbsausfallentschädigungen
Stichworte:
COVID-19, COVID-19-Gesetz, COVID-19-Kredit, COVID-19-Missbrauchsfälle, Erwerbsausfallentschädig, Kapitalverlust, Überschuldung
Erlass:
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (i.K.v. 17.03.2020 bis 31.12.2022) i.V.m. ATSG 25 Abs. 1 Satz 2 + Art. 24 Covid-19-SBüG (bis 31.12.2022 in Kraft gewesen)
Entscheid:
BGer 9C_202/2023 vom 21.12.2023   =   BGE 150 V 57 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Die GastroSocial Ausgleichskasse forderte mit rechtskräftiger Verfügung von der A.________ GmbH für die Zeit vom 17.09.2020 bis 31.08.2021 zu viel ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Betrag von CHF 21’981.70 zurück, welche für die beiden Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung bezogen wurde.

Ein von der A.________ GmbH gestelltes Gesuch um Erlass der Rückerstattung wurde von der GastroSocial Ausgleichskasse abgewiesen (Verfügung vom 04.08.2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28.10.2022):

  • Begründung
    • Die grosse Härte in analoger Anwendung von AHVV 40 verlange eine eingetretene oder unmittelbare drohende Überschuldung,
      • wobei der COVID-19-Kredit in den Büchern der A.________ GmbH als Eigen- und nicht als Fremdkapital berücksichtigt wurde.

Prozess-History

  • Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    • Die A.________ GmbH liess beschwerdeweise die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Erlass der Rückforderung beantragen.
    • Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde am 06.02.2023 gut, hob den Einspracheentscheid vom 28.10.2022 auf und wies die Sache an die GastroSocial Ausgleichskasse zurück, damit diese – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  • Bundesgericht
    • Die GastroSocial Ausgleichskasse führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil vom 06.02.2023 sei aufzuheben und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28.10.2022 vollumfänglich abzuweisen.

Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erwog in der konkreten Sache was folgt:

  • COVID-19-Gesetz und Verweisung auf EOG
    • In der bundesrätlichen Botschaft vom 12.08.2020 zum COVID-19-Gesetz wurde bestimmt, dass sich die Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall in Bezug auf die Umsetzung und das Verfahren an das System beim Erwerbsersatz gemäss dem EOG anlehnen.
    • Daher finden die Bestimmungen aus dem EO-Bereich auf den Corona-Erwerbsersatz analoge Anwendung
      • in diversen Fragen und
      • grundsätzlich auch zur Frage des Erlasses.
  • Keine mildernden Umstände
    • Im konkreten Fall waren keine speziellen Umstände ersichtlich,
      • welche ausnahmsweise für eine mildere Betrachtung der grossen Härte sprechen könnten.
    • Daher ist für die Beurteilung der grossen Härte der prinzipiell anwendbare strenge Massstab entscheidend.
  • Erlassvoraussetzungen
    • Die Erlassvoraussetzung dürfen daher nur bejaht werden, wenn
      • eine Überschuldung unmittelbar eingetreten ist oder
      • unmittelbar droht.
  • Überschuldung einer GmbH
    • Die Überschuldung bei einer GmbH liegt vor, wenn
      • 1) durch Kapitalverluste das gesamte Eigenkapital und
      • 2) ein Teil des Fremdkapitals nicht mehr gedeckt sind,
      • weder zu
        • Fortführungsführungswerten,
      • noch zu
        • Liquidationswerten.
  • COVID-19-Kredite als Fremdkapital
    • Für die Prüfung der Frage,
      • ob eine Überschuldung besteht oder unmittelbar droht,
        • sind COVID-19-Kredite, wie alle anderen Kredite auch,
          • ungeachtet der Bestimmung von Art. 24 Covid.19-SBüG,
        • als Fremdkapital zu berücksichtigen. 

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde der GastroSocial Ausgleichskasse.

BGer 9C_202/2023 vom 21.12.2023   =   BGE 150 V 57 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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