Einleitung
BR Albert Rösti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), hat am 17.10.2024 in Rom mit Vizeverkehrsminister Edoardo Rixi ein bilaterales Abkommen zum grenzüberschreitenden, regionalen Linienbusverkehr unterzeichnet.
Detail-Information
«Zusammen mit Edoardo Rixi, Vizeminister für Infrastruktur und Verkehr Italiens, hat Bundesrat Rösti eine Vereinbarung unterzeichnet, welche attraktivere Angebote im grenzüberschreitenden, regionalen Linienbusverkehr ermöglicht. Mit dem Abkommen wird im regionalen Linienbusverkehr die sogenannte Kabotage ermöglicht. Damit können auf Verbindungen zwischen Italien und der Schweiz Personen auf beiden Seiten der Grenzen ein- und wieder aussteigen. «Mit diesem Abkommen schaffen wir die Grundlage für ein einfacheres und noch attraktiveres Angebot für den öffentlichen Verkehr in den Grenzregionen. Davon können Linienbusverbindungen zwischen der Lombardei und dem Kanton Tessin, zwischen Aosta und dem Unterwallis oder zwischen dem italienischen Chiavenna und dem Engadin profitieren», sagte Bundesrat Rösti. Vergleichbare Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrs existieren bereits mit Deutschland, Österreich und Frankreich.»
Quelle: Medienmitteilung UVEK vom 17.10.2024
Begrifflichkeit «Kabotage»
Als «Kabotage» werden Transporte innerhalb eines Landes mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind, beschrieben.
«Kabotage» gilt aufgrund des Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Art. 14 / 20) ausdrücklich als verboten, und zwar
- nicht nur für ausländische Fahrzeuge innerhalb der Schweiz,
- sondern auch für schweizerische Fahrzeuge innerhalb eines EU-Staates.
Güter- und Personentransporte auf Schweizer Zollgebiet, d.h. mit Start und Ziel innerhalb der Schweiz («Einladen und Ausladen»), dürfen somit grundsätzlich nur mit LKW’s oder Reisebussen ausgeführt werden,
- die in der Schweiz verzollt sind und
- schweizerische Kontrollschilder tragen.
Sind diese Voraussetzungen die Verzollung der Fahrzeuge in der Schweiz und die schweizerische Immatrikulation nicht erfüllt und werden trotzdessen sog. Binnentransporte, d.h. Inlandtransporte ausgeführt,
- handelt es sich um eine sog. «Kabotage».
Art. 34 ZV 23 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln
(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1 Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2 Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
- die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
- das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3 Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4 Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
- keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
- die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5 Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
- der Transport grenzüberschreitend ist; und
- sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Weiterführende Informationen
- Zum Reisebusrecht
- Zum konzessionierten Linienbusverkehr
- Zur Kabotage
- Allgemein
- Gesetzgebung
- Gerichtsentscheide im Reisebusbereich
Quelle
LawMedia Redaktionsteam