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Grenzüberschreitender Linienbusverkehr: BR Albert Rösti unterzeichnet Vereinbarung in Rom

Datum:
21.10.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Grenzüberschreitender Linienbusverkehr
Stichworte:
Busreisen, Fernbusse, Grenzüberschreitender Linienbusverkehr, Italien, Kabotage, Kabotageverbot, Konzession
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

BR Albert Rösti, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), hat am 17.10.2024 in Rom mit Vizeverkehrsminister Edoardo Rixi ein bilaterales Abkommen zum grenzüberschreitenden, regionalen Linienbusverkehr unterzeichnet.

Detail-Information

«Zusammen mit Edoardo Rixi, Vizeminister für Infrastruktur und Verkehr Italiens, hat Bundesrat Rösti eine Vereinbarung unterzeichnet, welche attraktivere Angebote im grenzüberschreitenden, regionalen Linienbusverkehr ermöglicht. Mit dem Abkommen wird im regionalen Linienbusverkehr die sogenannte Kabotage ermöglicht. Damit können auf Verbindungen zwischen Italien und der Schweiz Personen auf beiden Seiten der Grenzen ein- und wieder aussteigen. «Mit diesem Abkommen schaffen wir die Grundlage für ein einfacheres und noch attraktiveres Angebot für den öffentlichen Verkehr in den Grenzregionen. Davon können Linienbusverbindungen zwischen der Lombardei und dem Kanton Tessin, zwischen Aosta und dem Unterwallis oder zwischen dem italienischen Chiavenna und dem Engadin profitieren», sagte Bundesrat Rösti. Vergleichbare Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrs existieren bereits mit Deutschland, Österreich und Frankreich.»

Quelle: Medienmitteilung UVEK vom 17.10.2024

Begrifflichkeit «Kabotage»

Als «Kabotage» werden Transporte innerhalb eines Landes mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind, beschrieben.

«Kabotage» gilt aufgrund des Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Art. 14 / 20) ausdrücklich als verboten, und zwar

  • nicht nur für ausländische Fahrzeuge innerhalb der Schweiz,
  • sondern auch für schweizerische Fahrzeuge innerhalb eines EU-Staates.

Güter- und Personentransporte auf Schweizer Zollgebiet, d.h. mit Start und Ziel innerhalb der Schweiz («Einladen und Ausladen»), dürfen somit grundsätzlich nur mit LKW’s oder Reisebussen ausgeführt werden,

  • die in der Schweiz verzollt sind und
  • schweizerische Kontrollschilder tragen.

Sind diese Voraussetzungen die Verzollung der Fahrzeuge in der Schweiz und die schweizerische Immatrikulation nicht erfüllt und werden trotzdessen sog. Binnentransporte, d.h. Inlandtransporte ausgeführt,

  • handelt es sich um eine sog. «Kabotage».

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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