LAWNEWS

Gesellschaftsrecht / Geldwäscherei / Strafprozessrecht

QR Code

UBS – CS: Wird mit der Fusion auch eine Strafe aus Geldwäscherei übernommen?

Datum:
17.10.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Thema:
UBS - CS Bankenfusion
Stichworte:
Antrag, Bulgarien, Credit Suisse, CS, Geldwäsche, Geldwäscherei, Strafverfahren, UBS, Verfahrenseinstellung, Verfahrenseinstellungsantrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Strafverfahren um die sog. «Bulgarien-Connection» ist eine Geldwäsche-Altlast der Credit Suisse (CS), derer sich die UBS verständlicherweise entledigen möchte.

Das Bundesstrafgericht (Bellinzona) hatte die CS im Juni 2022 aufgrund von Mängeln in Bezug auf Kundenbeziehungen mit einer kriminellen Organisation und bei der Umsetzung der Anti-Geldwäschereiregeln zu einer Strafe von CHF 2 Mio. verurteilt.

Im Prozess ging es um Beziehungen zwischen einer früheren CS-Angestellten und der bulgarischen Mafia im Zusammenhang mit Drogenhandel und Geldwäscherei:

  • Sowohl die CS als Unternehmen als auch eine Ex-Mitarbeiterin wurden für schuldig befunden.
  • Zudem wurden Einziehungen angeordnet.

UBS mit Verfahrenseinstellungsantrag

Vor dem Bundesstrafgericht war die UBS im Berufungsprozesses mit ihrem Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht durchgedrungen:

  • Nun habe die UBS die Verfahrens-Suspendierung bis zum Entscheid des Bundesgerichts verlangt.

Gericht sieht Rechtsnachfolge infolge Fusion

Das Bundesstrafgericht ist in seinem Urteil von anfangs September der Argumentation der UBS nicht gefolgt:

  • Die Richter verwiesen auf den Fusionsvertrag zwischen der UBS und der CS.
  • Der Fusionsvertrag sehe
    • nicht nur die Übernahme von Kapital, Räumlichkeiten und Personal vor,
    • sondern auch jene der Stellung der CS in allen Gerichts-, Schiedsgerichts- und Verwaltungsverfahren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.