Das Obergericht Zürich (OGZ) hat in den Erwägungen eines Urteils vom 04.07.2024 festgehalten, die nachgenannten Verletzungen würden keine Dauerdelikte darstellen:
- Datengeheimnis (DSG 62)
- Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (StGB 179novies StGB).
Laut OGZ besteht die Tathandlung
- in der Offenbarung der Personendaten und
- nicht in einer allenfalls nachfolgenden Datenbearbeitung.
Ein allfälliger Verstoss war angesichts der fünfjährigen Verjährungsfrist verjährt (vgl. DSG 66).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Urteil vom 04.07.2024
UE240022
Art. 62 DSG Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
1 Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime Personendaten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat.
3 Das Offenbaren geheimer Personendaten ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.
Art. 66 DSG Verfolgungsverjährung
Die Strafverfolgung verjährt nach fünf Jahren.
Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
Art. 179novies StGB 248
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
248 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Weiterführende Informationen
Datenschutzrecht Allgemein
DSG-Strafbestimmungen
Sanktionierung von Datenschutzverstössen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch