Es ist nach Ansicht des Obergerichts des Kantons Aargau rechtlich unzulässig, mittels Errichtung eines Überbaurechts dem Dienstbarkeitsberechtigten Eigentum
- an der Terrasse zu verschaffen,
- welche sich auf der darunterliegenden Wohnung (sog. «Unterliegerwohnung») des Nachbargrundstücks befindet und
- als deren Dach dient (Akzessionsprinzip).
Laut Obergericht des Kantons Aargau gibt es kein sog. «Eigentum nach Schichten».
Obergericht des Kantons Aargau
Entscheid vom 23.09.2023
ZVE.2023.15
B. Umfang des Eigentums
I. Bestandteile
Art. 642 ZGB
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
A. Inhalt
I. Umfang
Art. 667 ZGB
1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
2. Überragende Bauten
Art. 674 ZGB
1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
Weiterführende Informationen
Baurecht
Überbaurecht
Unterbaurecht
Akzessionsprinzip
Quelle
LawMedia Redaktionsteam