Einleitung
Das Akzessionsprinzip ist, obwohl von grundlegender Bedeutung, dem breiten Publikum nicht oder wenig bekannt, und daher zu erläutern:
Eine Gesamtdarstellung würde den Rahmen dieser Grundbuchrechts-Website sprengen. Es wird daher nur soweit für die vorstehenden Grundbuchrechts-Ausführungen notwendig auf das Akzessionsprinzip eingegangen.
Folgende Aspekte sind daher von der Erläuterung ausgeklammert:
- Natürliche Früchte (ZGB 643 Abs. 3)
- Pflanzen (ZGB 667 Abs. 2)
- Verarbeitetes Material (ZGB 671 – 673)
- Bestandteileigenschaft des eingebauten Materials (ZGB 671 Abs. 1)
- Trennungs-, Herausgabe- und Wegschaffungsansprüche (ZGB 671 Abs. 2 und 3)
- Ersatzansprüche des Materialeigentümers (ZGB 672)
- Anspruch auf Zuweisung des Grundeigentums (ZGB 673)
- Vermischte und verbundene Sachen im Subordinationsverhältnis (ZGB 727 Abs. 2)
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 98 f.
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 392 ff.
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.