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Strafprozessrecht

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Abgekürztes Verfahren gegen Täter: Kein absolutes Vetorecht für Privatklägerschaft

StPO

Datum:
24.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozessrecht
Thema:
Abgekürztes Verfahren gegen Täter
Stichworte:
Abgekürztes Verfahren, Adhäsionsprozess, Privatklägerschaft, StPO, Strafprozess, Strafprozessordnung, Täter, Vetorecht
Erlass:
StPO
Entscheid:
BGer 6B_170/2024 vom 15.11.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Privatklägerschaft hat kein absolutes Vetorecht hinsichtlich der Aburteilung des Täters im abgekürzten Verfahren:

  • Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde von zwei Personen abgewiesen, welche 2014 tätlich angegriffen wurden.

Sachverhalt

Mehrere Personen waren 2014 vor einer Diskothek in Crans Montana tätlich angegriffen worden. Sie erhoben Anzeige wegen einfacher Körperverletzung.

Einer der Täter beantragte für sich die Durchführung des abgekürzten Verfahrens.

Er akzeptierte die ihm in der Folge von der Staatsanwaltschaft unterbreitete Anklageschrift wegen einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte und wurde im abgekürzten Verfahren zu 22 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt.

Prozess-History

Zwei der Opfer erhoben dagegen Berufung ans Walliser Kantonsgericht und verlangten, dass die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Strafverfahren durchführe. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen.

Die Opfer gelangten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Gemäss Eidgenössischer Strafprozessordnung (StPO) kann ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden,

  • wenn die Täterschaft den Sachverhalt grundsätzlich eingesteht.

Die Staatsanwaltschaft führt ein ordentliches Strafverfahren durch,

  • wenn eine Partei die Anklageschrift ablehnt.

Eine Auslegung ergab nun,

  • dass sich die Ablehnung der Anklageschrift durch die Privatklägerschaft
    • nur auf Aspekte beziehen kann,
      • welche ihre eigenen Rechte berührt.

Dabei geht es insbesondere um

  • ihre Zivilforderungen oder
  • die angeklagten Straftaten.

Der Privatklägerschaft kommt kein Beschwerderecht zu,

  • weder in Bezug auf das Strafmass,
  • noch in Bezug auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens als solches.

Im konkreten Fall brachten die Beschwerdeführer vor,

  • dass der Täter in einem ordentlichen Verfahren hätte beurteilt werden und
  • strenger bestraft werden müssen.

Sie machten damit

  • weder Zivilforderungen geltend,
  • noch bestreiten sie die Qualifikation der Straftaten.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde.

BGer 6B_170/2024 vom 15.11.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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