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Strafverteidiger

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Privatklägervertreter (Geschädigtenvertreter)

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

=   Vertreter derjenigen Personen, die durch eine Straftat (zivilrechtlich) zu Schaden gekommen sind; grundsätzlich bestehen für eine Vertretung keine Einschränkungen, d.h. kein Anwaltszwang; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone.

Sodann ist folgendes zu bemerken:

  • StPO 127 Abs. 1 statuiert zwar das Recht des Beschuldigten, der Privatklägerschaft und der anderen Verfahrensbeteiligten auf Beizug eines Rechtsbeistands, begründet aber kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
  • Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) besteht nur, wenn die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung für die beschuldigte Person (StPO 132) oder der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft (StPO 136) gegeben sind

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 137, Rz 414
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 171 ff., Rz 535 ff.

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