Anlass zur Beschwerde ans Bundesgericht (BGer) gab in der Sache die vorinstanzliche Erkenntnis des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HGZ), dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fristgerechten Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügt hat.
Mit Urteil vom 18.01.2024 (eröffnet am 29.01.2024) lehnte das HGZ das Gesuch ab und wies das Grundbuchamt an, das vorläufig im Grundbuch eingetragene Pfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.
Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts muss substanziiert werden, woran das reduzierte Beweismass der verfahrensbedingten Glaubhaftmachung nichts ändert.
Nach-Behauptungen und -Substantiierungen sind nicht möglich:
- Ein ungenügend begründetes Gesuch rechtfertigt keinen zweiten Schriftenwechsel.
- Sog. «Noven» sind bei der Ausübung des Replikrechts ausgeschlossen, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen.
Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen.
BGer 5A_144/2024 vom 22.05.2024
Weiterführende Informationen
Zivilprozessuale Voraussetzungen
- Substantiierung
- Verfahrensrechtliches
- BGer 4A_443/2017 vom 30.04.2018
- Replik
- Novenrecht
Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 221 Klage
1 Die Klage enthält:
- die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- das Rechtsbegehren;
- die Angabe des Streitwerts;
- die Tatsachenbehauptungen;
- die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
- das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
- eine Vollmacht bei Vertretung;
- gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
- ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Art. 229 ZPO Neue Tatsachen und Beweismittel
1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
- erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
1. Fälle
Art. 837 ZGB
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
- für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
- für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
- für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam