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Bauhandwerkerpfandrecht / Zivilprozessrecht

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Rechtzeitige Substantiierung: Kein zweiter Schriftenwechsel im summarischen Verfahren + keine Noven bei Ausübung des Replikrechts

ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3; ZPO 221 Abs. 1 lit. d + e; ZPO 229 Abs. 1

Datum:
02.12.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozess, Bauhandwerkerpfandrecht
Thema:
Rechtzeitige Substantiierung
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Rechtzeitige Substantiierung, Replikrecht, Schriftenwechsel, Summarisches Verfahren, Zivilprozessuale Voraussetzungen
Erlass:
ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3; ZPO 221 Abs. 1 lit. d + e; ZPO 229 Abs. 1
Entscheid:
BGer 5A_144/2024 vom 22.05.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anlass zur Beschwerde ans Bundesgericht (BGer) gab in der Sache die vorinstanzliche Erkenntnis des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HGZ), dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der fristgerechten Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügt hat.

Mit Urteil vom 18.01.2024 (eröffnet am 29.01.2024) lehnte das HGZ das Gesuch ab und wies das Grundbuchamt an, das vorläufig im Grundbuch eingetragene Pfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.

Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts muss substanziiert werden, woran das reduzierte Beweismass der verfahrensbedingten Glaubhaftmachung nichts ändert.

Nach-Behauptungen und -Substantiierungen sind nicht möglich:

  • Ein ungenügend begründetes Gesuch rechtfertigt keinen zweiten Schriftenwechsel.
  • Sog. «Noven» sind bei der Ausübung des Replikrechts ausgeschlossen, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen.

Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen.

BGer 5A_144/2024 vom 22.05.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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