Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, dass ab 2026 Verfahrenshandlungen mit kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorgenommen werden.
Der damit verbundene leichte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
- liege laut Bundesgericht (BGer) im öffentlichen Interesse und
- sei verhältnismässig.
Sachverhalt
Der Zürcher Kantonsrat hat 2023 eine Teilrevision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verabschiedet, wonach Anwältinnen und Anwälte sowie andere berufsmässige Parteivertreter verpflichtet werden, ab dem 01.01.2026 Verfahrenshandlungen mit Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg abzuwickeln.
Prozess-History
Dagegen haben ein Anwaltsbüros aus dem Kanton Zürich und ein Anwalt aus dem Kanton Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGer) stellte folgende Erwägungen an:
Unter «elektronische Verfahrenshandlungen» würden fallen:
- die Nutzung der von den Behörden zu bestimmenden elektronischen Übermittlungskanäle;
- das Versehen unterschriftsbedürftiger Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes.
Die fragliche Regelung sei
- mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung (BV) vereinbar.
Die Pflicht, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen, stelle nur eine leichte Einschränkung dieses Grundrechts dar:
- Vereinfachung + Beschleunigung im öffentlichen Interesse
- Der elektronische Rechtsverkehr zur Vereinfachung und zur Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bilde
- ein öffentliches Interesse;
- ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um diese Ziele zu erreichen.
- Der elektronische Rechtsverkehr zur Vereinfachung und zur Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bilde
- Verhältnismässigkeit
- Die Zürcher «digital only»-Pflicht erweise sich auch als verhältnismässig.
- Kosten der elektronischen Unterschrift
- Eine qualifizierte elektronische Unterschrift koste derzeit bei Einzelabrechnung höchstens CHF 2.50, im Abonnement je nach Anbieter teilweise deutlich weniger.
- Kosten aus analogem Versand
- Die Kosten für physische Behördeneingaben würden dagegen bei CHF 5.80 pro Einschreiben liegen.
- Signaturen
- Kaum ins Gewicht würde der Aufwand für die Registrierung bei einem Anbieter elektronischer Signaturen fallen.
- Übergangsfrist
- Die fehlende Übergangsfrist sei unproblematisch.
- Umstellung
- Die Umstellung auf die «digital only»-Pflicht erweise sich auch in zeitlicher Hinsicht als zumutbar.
- Vereinbarkeit mit BGFA
- Das Obligatorium sei zudem vereinbar mit dem
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.
- Das Obligatorium sei zudem vereinbar mit dem
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde.
BGer 2C_113/2024 vom 03.12.2024
Weiterführende Informationen
Justitia 4.0
Kanton Zürich / Teilrevision des VRG / VEVV
- 5853 – Verwaltungsrechtspflegegesetz, Elektronische Verfahrenshandlungen
- Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
- Änderungen am VRG: Hinweise zur Umsetzung
Kanton Zürich / Modernisierung Gesetz über Information + Datenschutz
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: kantonsrat.zh.ch