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Verwaltungsrecht / Gerichte

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«Digital only»-Pflicht für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden + Gerichten: Abweisung der Beschwerde

BV 27

Datum:
06.01.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht, Gerichte
Thema:
"Digital only"-Pflicht für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden + Gerichten
Stichworte:
Abweisung, Beschwerde, Digital only, Kommunikation, Parteivertreter, Schriftverkehr, VEVV, VRG
Erlass:
BV 27
Entscheid:
BGer 2C_113/2024 vom 03.12.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Kanton Zürich darf von Anwältinnen und Anwälten sowie von anderen berufsmässigen Parteivertretern verlangen, dass ab 2026 Verfahrenshandlungen mit kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg vorgenommen werden.

Der damit verbundene leichte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

  • liege laut Bundesgericht (BGer) im öffentlichen Interesse und
  • sei verhältnismässig.

Sachverhalt

Der Zürcher Kantonsrat hat 2023 eine Teilrevision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verabschiedet, wonach Anwältinnen und Anwälte sowie andere berufsmässige Parteivertreter verpflichtet werden, ab dem 01.01.2026 Verfahrenshandlungen mit Verwaltungsbehörden und Gerichten ausschliesslich auf elektronischem Weg abzuwickeln.

Prozess-History

Dagegen haben ein Anwaltsbüros aus dem Kanton Zürich und ein Anwalt aus dem Kanton Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) stellte folgende Erwägungen an:

Unter «elektronische Verfahrenshandlungen» würden fallen:

  • die Nutzung der von den Behörden zu bestimmenden elektronischen Übermittlungskanäle;
  • das Versehen unterschriftsbedürftiger Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes.

Die fragliche Regelung sei

  • mit der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 der Bundesverfassung (BV) vereinbar.

Die Pflicht, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen, stelle nur eine leichte Einschränkung dieses Grundrechts dar:

  • Vereinfachung + Beschleunigung im öffentlichen Interesse
    • Der elektronische Rechtsverkehr zur Vereinfachung und zur Beschleunigung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bilde
      • ein öffentliches Interesse;
      • ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um diese Ziele zu erreichen.
  • Verhältnismässigkeit
    • Die Zürcher «digital only»-Pflicht erweise sich auch als verhältnismässig.
  • Kosten der elektronischen Unterschrift
    • Eine qualifizierte elektronische Unterschrift koste derzeit bei Einzelabrechnung höchstens CHF 2.50, im Abonnement je nach Anbieter teilweise deutlich weniger.
  • Kosten aus analogem Versand
    • Die Kosten für physische Behördeneingaben würden dagegen bei CHF 5.80 pro Einschreiben liegen.
  • Signaturen
    • Kaum ins Gewicht würde der Aufwand für die Registrierung bei einem Anbieter elektronischer Signaturen fallen.
  • Übergangsfrist
    • Die fehlende Übergangsfrist sei unproblematisch.
  • Umstellung
    • Die Umstellung auf die «digital only»-Pflicht erweise sich auch in zeitlicher Hinsicht als zumutbar.
  • Vereinbarkeit mit BGFA
    • Das Obligatorium sei zudem vereinbar mit dem
      • Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde.

BGer 2C_113/2024 vom 03.12.2024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: kantonsrat.zh.ch

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